ELV

Eisenbahn-Laufbahnverordnung

Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten beim Bundeseisenbahnvermögen

Vom 28.10.2004

Zuletzt geändert am 19.6.2020

§ 14

Laufbahnwechsel

(1) 1Beim Wechsel in eine gleichwertige Laufbahn nach § 4 Abs. 1 Satz 3 wird die Befähigung auf Grund der bisherigen Laufbahnbefähigung und Tätigkeit durch Unterweisung erworben. 2Die Dauer der Unterweisung ist nach dem Grad der Verwandtschaft der Laufbahnen festzulegen. 3Für die Unterweisung und die Feststellung, ob die Unterweisung abgeschlossen ist, kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Gesellschaft Regelungen treffen. 4Die Entscheidung über die Anerkennung der Befähigung trifft die oberste Dienstbehörde. 5Sie kann die Befugnisse nach den Sätzen 2 und 3 auf nachgeordnete Behörden übertragen.

(2) 1Ist ein Laufbahnwechsel nach Absatz 1 nicht sinnvoll, kann ein eingeschränkter horizontaler Wechsel des Funktionsbereichs innerhalb der Laufbahn vorgenommen werden. 2Zu diesem Zweck können den Beamtinnen und Beamten auch einzelne Funktionsbereiche anderer Laufbahnen übertragen werden. 3Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Anerkennung der Befähigung für die übrigen Verwaltungen richtet sich nach § 6 Abs. 2 bis 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist.