ELV

Eisenbahn-Laufbahnverordnung

Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten beim Bundeseisenbahnvermögen

Vom 28.10.2004

Zuletzt geändert am 19.6.2020

§ 13

Stellenausschreibung

(1) Arbeitsplätze, die bei der Gesellschaft besetzt werden sollen, sind grundsätzlich auch für die in § 1 genannten Beamtinnen und Beamten auszuschreiben.

(2) 1Zur Ausübung der ihr durch Rechtsvorschrift übertragenen Entscheidungen und Maßnahmen regelt die Gesellschaft Art und Umfang der Ausschreibung sowie das Stellenbesetzungsverfahren unter Wahrung der beamtenrechtlichen Grundsätze im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde. 2§ 93 des Betriebsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.