ELV

Eisenbahn-Laufbahnverordnung

Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten beim Bundeseisenbahnvermögen

Vom 28.10.2004

Zuletzt geändert am 19.6.2020

§ 12

Laufbahn der Betriebsaufseherinnen und Betriebsaufseher

(1) Die Laufbahn gehört zur Laufbahngruppe des einfachen Dienstes und umfasst alle Ämter dieser Laufbahn.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1. im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 3) Betriebsoberaufseherin/ Betriebsoberaufseher,
2. in den Beförderungsämtern der  
  a) Besoldungsgruppe A 4 Betriebshauptaufseherin/ Betriebshauptaufseher,
b) Besoldungsgruppen A 5 und A 6 Bundesbahnbetriebsassistentin/ Bundesbahnbetriebsassistent.

(3) Die Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahn nehmen in der Regel folgende Aufgaben und Funktionen wahr:

1. Blockwärter-, Weichenwärter-, Schrankenwärter- und Rangierdienst und
2. Servicedienste im Bahnhof wie z. B. Auskunftserteilung.
Nach entsprechender Verwendungsfortbildung können auch andere Funktionen übertragen werden, soweit diese im Funktionszusammenhang stehen oder sonst dem einfachen Dienst zugeordnet werden können.