(1) Die Laufbahn gehört zur Laufbahngruppe des mittleren Dienstes und umfasst alle Ämter dieser Laufbahn.
(2)
Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
1. | im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 7) | Oberwerkmeisterin/ Oberwerkmeister, | |
2. | in den Beförderungsämtern der | ||
a) | Besoldungsgruppe A 8 | Hauptwerkmeisterin/ Hauptwerkmeister, | |
b) | Besoldungsgruppe A 9 | Technische Bundesbahnbetriebsinspektorin/ Technischer Bundesbahnbetriebsinspektor. |
(3) Die Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahn nehmen in der Regel folgende Aufgaben und Funktionen wahr:
(4) Die Übernahme in die Laufbahn der Werkmeisterinnen und Werkmeister erfolgt durch einen Laufbahnwechsel nach § 14.