ELV

Eisenbahn-Laufbahnverordnung

Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten beim Bundeseisenbahnvermögen

Vom 28.10.2004

Zuletzt geändert am 19.6.2020

§ 22

Fortbildung

(1) Die dienstliche Fortbildung wird durch die Gesellschaft geregelt.

(2) 1Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, an Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen, die der Erhaltung und Verbesserung der Befähigung für Tätigkeiten bei der Gesellschaft dienen. 2Im Übrigen sind die Beamtinnen und Beamten verpflichtet sich auch durch eigene Fortbildung über die Anforderungen bei der Gesellschaft im Rahmen ihrer Laufbahnaufgaben und -funktionen zu unterrichten, soweit dies der Anpassung der Kenntnisse und Fertigkeiten an erhöhte und veränderte Anforderungen dient.

(3) 1Den Beamtinnen und Beamten soll ihrer Eignung entsprechend Gelegenheit gegeben werden, an Maßnahmen der dienstlichen Fortbildung teilzunehmen, die zum Ziel haben, die Befähigung für höher bewertete Tätigkeiten zu fördern. 2Die Beamtinnen und Beamten können hierfür von der Gesellschaft vorgeschlagen werden oder sich bewerben. 3Bei der Auswahl der Beamtinnen und Beamten sollen die Erfordernisse der Personalsteuerung besonders berücksichtigt werden.

(4) 1Beamtinnen und Beamte, die durch Fortbildung ihre Fähigkeiten und fachlichen Kenntnisse nachweislich wesentlich gesteigert haben, sind von der Gesellschaft zu fördern. 2Vor allem ist ihnen nach Möglichkeit Gelegenheit zu geben, ihre Fähigkeiten und Fachkenntnisse in höher bewerteten Dienstgeschäften anzuwenden und hierbei ihre besondere fachliche Eignung nachzuweisen.