Für die Beamtinnen und Beamten des Bundeseisenbahnvermögens, die nach § 12 Abs. 1 bis 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386, 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 264 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, beurlaubt oder einer Gesellschaft (Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder eine unter § 23 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes fallende Gesellschaft) zugewiesen sind, gelten die Vorschriften der Bundeslaufbahnverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt.
Soweit die Bundeslaufbahnverordnung dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat Zuständigkeiten zuweist, werden sie im Geltungsbereich dieser Verordnung vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wahrgenommen.
(1) Der Leistungsgrundsatz der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass Eignung, Befähigung und fachliche Leistung an den Anforderungen der Gesellschaft gemessen werden.
(2) Personalführungs- und Personalentwicklungsmaßnahmen zur Förderung der Leistungsfähigkeit und die Ausgestaltung von Personalentwicklungskonzepten obliegen der Gesellschaft.
(1) 1 Die Laufbahnen beim Bundeseisenbahnvermögen für die Beamtinnen und Beamten im Geltungsbereich dieser Verordnung sind nach den Inhalten der bei der Gesellschaft auszuübenden Funktionen gestaltet. 2 Die besonderen Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen enthalten die §§ 5 bis 12. 3 Die Laufbahnen derselben Laufbahngruppe gelten als gleichwertig.
(2) Den Beamtinnen und Beamten stehen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung alle Ämter im Geltungsbereich und nach Maßgabe dieser Verordnung offen.
(3) Die Ämter einer Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.
(1) 1 Die Laufbahnen gehören zur Laufbahngruppe des höheren Dienstes und umfassen alle Ämter dieser Laufbahnen bis einschließlich Besoldungsgruppe B 3 der Bundesbesoldungsordnung B. 2 Ausgenommen ist die Besoldungsgruppe B 1 der Bundesbesoldungsordnung B.
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in den Laufbahnen folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
1. | im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 13) | Bundesbahnrätin/Bundesbahnrat, | |
2. | in den Beförderungsämtern der | ||
a) | Besoldungsgruppe A 14 | Bundesbahnoberrätin/Bundesbahnoberrat, | |
b) | Besoldungsgruppe A 15 | Bundesbahndirektorin/Bundesbahndirektor, | |
c) | Besoldungsgruppe A 16 | Leitende Bundesbahndirektorin/Leitender Bundesbahndirektor, | |
d) | Besoldungsgruppen A 16 und B 2 | Abteilungspräsidentin/Abteilungspräsident, | |
e) | Besoldungsgruppen A 16 und B 3 | Ministerialrätin/Ministerialrat, | |
f) | Besoldungsgruppe B 3 | Vizepräsidentin/Vizepräsident. |
(3) Die Ämter Abteilungspräsidentin (A 16), Abteilungspräsident (A 16), Ministerialrätin, Ministerialrat, Vizepräsidentin und Vizepräsident werden nicht mehr verliehen.
(4) 1 Die Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahnen üben in der Regel folgende Aufgaben und Funktionen aus:
(5) Die Übernahme in eine Laufbahn des höheren Dienstes erfolgt durch einen Laufbahnwechsel nach § 14, durch Aufstieg von Beamtinnen und Beamten der Laufbahn der Bundesbahninspektorinnen und Bundesbahninspektoren in die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes oder von Beamtinnen und Beamten der Laufbahn der technischen Bundesbahninspektorinnen und technischen Bundesbahninspektoren in die Laufbahn des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes nach den §§ 18 und 19 oder durch Übernahme nach § 20.
(1) Die Laufbahn gehört zur Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes und umfasst alle Ämter dieser Laufbahn.
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
1. | im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 9) | Bundesbahninspektorin/Bundesbahninspektor, | |
2. | in den Beförderungsämtern der | ||
a) | Besoldungsgruppe A 10 | Bundesbahnoberinspektorin/Bundesbahnoberinspektor, | |
b) | Besoldungsgruppe A 11 | Bundesbahnamtfrau/Bundesbahnamtmann | |
c) | Besoldungsgruppe A 12 | Bundesbahnamtsrätin/Bundesbahnamtsrat | |
b) | Besoldungsgruppe A 13 | Bundesbahnoberamtsrätin/Bundesbahnoberamtsrat. |
(3) 1 Die Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahn nehmen in der Regel folgende Aufgaben und Funktionen wahr:
(4) Die Übernahme in die Laufbahn der Bundesbahninspektorinnen und Bundesbahninspektoren erfolgt ausschließlich durch einen Laufbahnwechsel nach § 14, durch Aufstieg von Beamtinnen und Beamten der Laufbahn der Bundesbahnsekretärinnen und Bundesbahnsekretäre nach den §§ 18 und 19 oder durch Übernahme nach § 20.