Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten beim Bundeseisenbahnvermögen
Vom
28.10.2004
Zuletzt geändert am
19.6.2020
§ 2
Zuständigkeiten
Soweit die Bundeslaufbahnverordnung dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat Zuständigkeiten zuweist, werden sie im Geltungsbereich dieser Verordnung vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wahrgenommen.