§ 3

Leistungsgrundsatz, Förderung der Leistungsfähigkeit

(1) Der Leistungsgrundsatz der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass Eignung, Befähigung und fachliche Leistung an den Anforderungen der Gesellschaft gemessen werden.

(2) Personalführungs- und Personalentwicklungsmaßnahmen zur Förderung der Leistungsfähigkeit und die Ausgestaltung von Personalentwicklungskonzepten obliegen der Gesellschaft.

§ 4

Laufbahnen, Ämter

(1) 1 Die Laufbahnen beim Bundeseisenbahnvermögen für die Beamtinnen und Beamten im Geltungsbereich dieser Verordnung sind nach den Inhalten der bei der Gesellschaft auszuübenden Funktionen gestaltet. 2 Die besonderen Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen enthalten die §§ 5 bis 12. 3 Die Laufbahnen derselben Laufbahngruppe gelten als gleichwertig.

(2) Den Beamtinnen und Beamten stehen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung alle Ämter im Geltungsbereich und nach Maßgabe dieser Verordnung offen.

(3) Die Ämter einer Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.

§ 5

Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes und Laufbahn des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes

(1) 1 Die Laufbahnen gehören zur Laufbahngruppe des höheren Dienstes und umfassen alle Ämter dieser Laufbahnen bis einschließlich Besoldungsgruppe B 3 der Bundesbesoldungsordnung B. 2 Ausgenommen ist die Besoldungsgruppe B 1 der Bundesbesoldungsordnung B.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in den Laufbahnen folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1.im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 13)Bundesbahnrätin/Bundesbahnrat,
2.in den Beförderungsämtern der
a)Besoldungsgruppe A 14Bundesbahnoberrätin/Bundesbahnoberrat,
b)Besoldungsgruppe A 15Bundesbahndirektorin/Bundesbahndirektor,
c)Besoldungsgruppe A 16Leitende Bundesbahndirektorin/Leitender Bundesbahndirektor,
d)Besoldungsgruppen A 16 und B 2Abteilungspräsidentin/Abteilungspräsident,
e)Besoldungsgruppen A 16 und B 3Ministerialrätin/Ministerialrat,
f)Besoldungsgruppe B 3Vizepräsidentin/Vizepräsident.

(3) Die Ämter Abteilungspräsidentin (A 16), Abteilungspräsident (A 16), Ministerialrätin, Ministerialrat, Vizepräsidentin und Vizepräsident werden nicht mehr verliehen.

(4) 1 Die Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahnen üben in der Regel folgende Aufgaben und Funktionen aus:

1. Leiten und Führen von Organisationseinheiten und
2. Sonder-, Stabs- und Spezialistenfunktionen.
2 Nach entsprechender Verwendungsfortbildung können auch andere Funktionen übertragen werden, soweit diese im Funktionszusammenhang stehen oder sonst dem höheren Dienst zugeordnet werden können.

(5) Die Übernahme in eine Laufbahn des höheren Dienstes erfolgt durch einen Laufbahnwechsel nach § 14, durch Aufstieg von Beamtinnen und Beamten der Laufbahn der Bundesbahninspektorinnen und Bundesbahninspektoren in die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes oder von Beamtinnen und Beamten der Laufbahn der technischen Bundesbahninspektorinnen und technischen Bundesbahninspektoren in die Laufbahn des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes nach den §§ 18 und 19 oder durch Übernahme nach § 20.

§ 6

Laufbahn der Bundesbahninspektorinnen und Bundesbahninspektoren

(1) Die Laufbahn gehört zur Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes und umfasst alle Ämter dieser Laufbahn.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1. im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 9) Bundesbahninspektorin/Bundesbahninspektor,
2. in den Beförderungsämtern der
a) Besoldungsgruppe A 10 Bundesbahnoberinspektorin/Bundesbahnoberinspektor,
b) Besoldungsgruppe A 11 Bundesbahnamtfrau/Bundesbahnamtmann
c) Besoldungsgruppe A 12 Bundesbahnamtsrätin/Bundesbahnamtsrat
b) Besoldungsgruppe A 13 Bundesbahnoberamtsrätin/Bundesbahnoberamtsrat.

(3) 1 Die Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahn nehmen in der Regel folgende Aufgaben und Funktionen wahr:

1. Führungs- und Leitungsaufgaben und
2. Sonder- und Stabsfunktionen im nachgeordneten Bereich sowie Sachbearbeitung.
2 Nach entsprechender Verwendungsfortbildung können auch andere Funktionen übertragen werden, soweit diese im Funktionszusammenhang stehen oder sonst dem gehobenen Dienst zugeordnet werden können.

(4) Die Übernahme in die Laufbahn der Bundesbahninspektorinnen und Bundesbahninspektoren erfolgt ausschließlich durch einen Laufbahnwechsel nach § 14, durch Aufstieg von Beamtinnen und Beamten der Laufbahn der Bundesbahnsekretärinnen und Bundesbahnsekretäre nach den §§ 18 und 19 oder durch Übernahme nach § 20.

§ 7

Laufbahn der technischen Bundesbahninspektorinnen und technischen Bundesbahninspektoren

(1) Die Laufbahn gehört zur Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes und umfasst alle Ämter dieser Laufbahn.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1. im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 9) Technische Bundesbahninspektorin/Technischer Bundesbahninspektor,
2. in den Beförderungsämtern der
a) Besoldungsgruppe A 10 Technische Bundesbahnoberinspektorin/Technischer Bundesbahnoberinspektor,
b) Besoldungsgruppe A 11 Technische Bundesbahnamtfrau/Technischer Bundesbahnamtmann,
c) Besoldungsgruppe A 12 Technische Bundesbahnamtsrätin/Technischer Bundesbahnamtsrat,
d) Besoldungsgruppe A 13 Technische Bundesbahnoberamtsrätin/Technischer Bundesbahnoberamtsrat.

(3) 1 Die Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahn nehmen in der Regel folgende Aufgaben und Funktionen wahr:

1. Führungs- und Leitungsaufgaben,
2. Baubezirksleitung, Bauleitung, Einkauf, Konstruktion, Ingenieurtätigkeit und
3. Sonder- und Stabsfunktionen im nachgeordneten Bereich sowie Sachbearbeitung.
2 Nach entsprechender Verwendungsfortbildung können auch andere Funktionen übertragen werden, soweit diese im Funktionszusammenhang stehen oder sonst dem gehobenen Dienst zugeordnet werden können.

(4) Die Übernahme in die Laufbahn der technischen Bundesbahninspektorinnen und technischen Bundesbahninspektoren erfolgt ausschließlich durch einen Laufbahnwechsel nach § 14, durch Aufstieg von Beamtinnen und Beamten der Laufbahnen der technischen Bundesbahnsekretärinnen und technischen Bundesbahnsekretäre, der Lokomotivführerinnen und Lokomotivführer und der Werkmeisterinnen und Werkmeister nach den §§ 18 und 19 oder durch Übernahme nach § 20.

§ 8

Laufbahn der Bundesbahnsekretärinnen und Bundesbahnsekretäre

(1) Die Laufbahn gehört zur Laufbahngruppe des mittleren Dienstes und umfasst alle Ämter dieser Laufbahn.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1. im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 6) Bundesbahnsekretärin/Bundesbahnsekretär,
2. in den Beförderungsämtern der
a) Besoldungsgruppe A 7 Bundesbahnobersekretärin/Bundesbahnobersekretär,
b) Besoldungsgruppe A 8 Bundesbahnhauptsekretärin/Bundesbahnhauptsekretär,
c) Besoldungsgruppe A 9 Bundesbahnbetriebsinspektorin/Bundesbahnbetriebsinspektor.

(3) 1 Die Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahn nehmen in der Regel folgende Aufgaben und Funktionen wahr:

1. Aufsicht in Bahnhöfen und an Bahnsteigen, Ladeaufsicht, Zugvorbereitung und Zugabfertigung, Fahrdienst- und Rangierdienstleitung, Lokrangierdienst,
2. Serviceleistungen eines Verkehrsunternehmens in Bahnhöfen, Reisezentren und in Zügen und
3. Sachbearbeitung, insbesondere Einkauf, Verkauf, Disposition, Verwaltung.
2 Nach entsprechender Verwendungsfortbildung können auch andere Funktionen übertragen werden, soweit diese im Funktionszusammenhang stehen oder sonst dem mittleren Dienst zugeordnet werden können.

(4) Die Übernahme in die Laufbahn der Bundesbahnsekretärinnen und Bundesbahnsekretäre erfolgt ausschließlich durch einen Laufbahnwechsel nach § 14, durch Aufstieg von Beamtinnen und Beamten der Laufbahn der Betriebsaufseherinnen und Betriebsaufseher nach den §§ 18 und 19 oder durch Übernahme nach § 20.

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