(1) Die Laufbahn gehört zur Laufbahngruppe des mittleren Dienstes und umfasst alle Ämter dieser Laufbahn.
(2)
Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
1. | im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 6) | Technische Bundesbahnsekretärin/ Technischer Bundesbahnsekretär, | |
2. | in den Beförderungsämtern der | ||
a) | Besoldungsgruppe A 7 | Technische Bundesbahnobersekretärin/ Technischer Bundesbahnobersekretär, | |
b) | Besoldungsgruppe A 8 | Technische Bundesbahnhauptsekretärin/ Technischer Bundesbahnhauptsekretär, | |
c) | Besoldungsgruppe A 9 | Technische Bundesbahnbetriebsinspektorin/ Technischer Bundesbahnbetriebsinspektor. |
(3) Die Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahn nehmen in der Regel folgende Aufgaben und Funktionen wahr:
(4) Die Übernahme in die Laufbahn der technischen Bundesbahnsekretärinnen und technischen Bundesbahnsekretäre erfolgt durch einen Laufbahnwechsel nach § 14.