(1) Die Laufbahn gehört zur Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes und umfasst alle Ämter dieser Laufbahn.
(2)
Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
1. | im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 9) | Bundesbahninspektorin/Bundesbahninspektor, | |
2. | in den Beförderungsämtern der | ||
a) | Besoldungsgruppe A 10 | Bundesbahnoberinspektorin/Bundesbahnoberinspektor, | |
b) | Besoldungsgruppe A 11 | Bundesbahnamtfrau/Bundesbahnamtmann | |
c) | Besoldungsgruppe A 12 | Bundesbahnamtsrätin/Bundesbahnamtsrat | |
b) | Besoldungsgruppe A 13 | Bundesbahnoberamtsrätin/Bundesbahnoberamtsrat. |
(3) Die Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahn nehmen in der Regel folgende Aufgaben und Funktionen wahr:
(4) Die Übernahme in die Laufbahn der Bundesbahninspektorinnen und Bundesbahninspektoren erfolgt ausschließlich durch einen Laufbahnwechsel nach § 14, durch Aufstieg von Beamtinnen und Beamten der Laufbahn der Bundesbahnsekretärinnen und Bundesbahnsekretäre nach den §§ 18 und 19 oder durch Übernahme nach § 20.