Vom 23.12.1976
Zuletzt geändert am 23.12.2024
1 2Soweit sich aus den Art. 54 bis 61 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes. 3Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.