BayVwVfG

Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz

Vom 23.12.1976

Zuletzt geändert am 23.12.2024 (GVBl. S. 599)

Geltungsbereich: Bayern (BY)

Erster Teil
Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
Abschnitt I
Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
Art. 1Anwendungsbereich
Abschnitt II
Amtshilfe
Art. 4Amtshilfepflicht
Abschnitt III
Europäische Verwaltungszusammenarbeit
Art. 8aGrundsätze der Hilfeleistung
Zweiter Teil
Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren
Abschnitt I
Verfahrensgrundsätze
Art. 9Begriff des Verwaltungsverfahrens
Abschnitt II
Fristen, Termine, Wiedereinsetzung
Art. 31Fristen und Termine
Abschnitt III
Amtliche Beglaubigung
Art. 33Beglaubigung von Dokumenten
Dritter Teil
Verwaltungsakt
Abschnitt I
Zustandekommen des Verwaltungsakts
Art. 35Begriff des Verwaltungsakts
Abschnitt II
Bestandskraft des Verwaltungsakts
Art. 43Wirksamkeit des Verwaltungsakts
Abschnitt III
Einfluß des Verwaltungsakts auf Verjährung und Erlöschen
Art. 53Hemmung der Verjährung und des Erlöschens durch Verwaltungsakt
Vierter Teil
Öffentlich-rechtlicher Vertrag
Art. 54Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags
Fünfter Teil
Besondere Verfahrensarten
Abschnitt I
Förmliches Verwaltungsverfahren
Art. 63Anwendung der Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren
Abschnitt Ia Verfahren über eine einheitliche Stelle
Art. 71aAnwendbarkeit
Abschnitt III
Verwaltungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung
Art. 78aAnwendung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Sechster Teil
Rechtsbehelfsverfahren
Art. 79Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte
Siebter Teil
Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse
Abschnitt I
Ehrenamtliche Tätigkeit im Verwaltungsverfahren
Art. 81Anwendung der Vorschriften über die ehrenamtliche Tätigkeit im Verwaltungsverfahren
Abschnitt Ia Ehrenamtliche Tätigkeit und Verwaltungsverfahren
Art. 87Berücksichtigung des ehrenamtlichen Einsatzes für das Gemeinwohl
Achter Teil
Schlußvorschriften
Art. 94Länderübergreifende Verfahren

Art. 61

Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung

(1) 1 Jeder Vertragschließende kann sich der sofortigen Vollstreckung aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinn des Art. 54 Satz 2 unterwerfen. 2 Die Behörde muß hierbei von dem Behördenleiter, seinem allgemeinen Vertreter oder einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes, der die Befähigung zum Richteramt hat, vertreten werden.

(2) 1 Auf öffentlich-rechtliche Verträge im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 ist der Zweite Hauptteil des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes entsprechend anzuwenden. 2 Will eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts oder eine nichtrechtsfähige Vereinigung die Vollstreckung wegen einer Geldforderung betreiben, so sind § 170 Abs. 1 bis 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entsprechend anzuwenden. 3 Richtet sich die Vollstreckung wegen der Erzwingung einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gegen eine Behörde, so ist § 172 VwGO entsprechend anzuwenden.

Art. 62

Ergänzende Anwendung von Vorschriften

2 Soweit sich aus den Art. 54 bis 61 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes. 3 Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

Fünfter Teil
Besondere Verfahrensarten
Abschnitt I
Förmliches Verwaltungsverfahren

Art. 63

Anwendung der Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren

(1) Das förmliche Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz findet statt, wenn es durch Rechtsvorschrift angeordnet ist.

(2) Für das förmliche Verwaltungsverfahren gelten die Art. 64 bis 71 und, soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes.

(3) 1 Die Mitteilung nach Art. 17 Abs. 2 Satz 2 und die Aufforderung nach Art. 17 Abs. 4 Satz 2 sind im förmlichen Verwaltungsverfahren öffentlich bekanntzumachen. 2 Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, daß die Behörde die Mitteilung oder die Aufforderung in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird, bekanntmacht.

Art. 64

Form des Antrags

Setzt das förmliche Verwaltungsverfahren einen Antrag voraus, so ist er schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu stellen.

Art. 65

Mitwirkung von Zeugen und Sachverständigen

(1) 1 Im förmlichen Verwaltungsverfahren sind Zeugen zur Aussage und Sachverständige zur Erstattung von Gutachten verpflichtet. 2 Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Pflicht, als Zeuge auszusagen oder als Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen oder Sachverständige gelten entsprechend.

(2) 1 Verweigern Zeugen oder Sachverständige ohne Vorliegen eines der in den §§ 376, 383 bis 385 und 408 der Zivilprozessordnung bezeichneten Gründe die Aussage oder die Erstattung des Gutachtens, so kann die Behörde das für den Wohnsitz oder den Aufenthaltsort des Zeugen oder des Sachverständigen zuständige Verwaltungsgericht um die Vernehmung ersuchen. 2 Befindet sich der Wohnsitz oder der Aufenthaltsort des Zeugen oder des Sachverständigen nicht am Sitz eines Verwaltungsgerichts oder einer besonders errichteten Kammer, so kann auch das zuständige Amtsgericht um die Vernehmung ersucht werden. 3 In dem Ersuchen hat die Behörde den Gegenstand der Vernehmung darzulegen sowie die Namen und Anschriften der Beteiligten anzugeben. 4 Das Gericht hat die Beteiligten von den Beweisterminen zu benachrichtigen.

(3) Hält die Behörde mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage eines Zeugen oder des Gutachtens eines Sachverständigen oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage die Beeidigung für geboten, so kann sie das nach Absatz 2 zuständige Gericht um die eidliche Vernehmung ersuchen.

(4) Das Gericht entscheidet über die Rechtmäßigkeit einer Verweigerung des Zeugnisses, des Gutachtens oder der Eidesleistung.

(5) Ein Ersuchen nach den Absätzen 2 oder 3 an das Gericht darf nur von dem Behördenleiter, seinem allgemeinen Vertreter oder einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes gestellt werden, der die Befähigung zum Richteramt hat.

(6) § 180 VwGO findet entsprechende Anwendung.

Art. 66

Verpflichtung zur Anhörung von Beteiligten

(1) Im förmlichen Verwaltungsverfahren ist den Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich vor der Entscheidung zu äußern.

(2) Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen und der Einnahme des Augenscheins beizuwohnen und hierbei sachdienliche Fragen zu stellen; ein schriftlich oder elektronisch vorliegendes Gutachten soll ihnen zugänglich gemacht werden.

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