BayVwVfG

Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz

Vom 23.12.1976

Zuletzt geändert am 23.12.2022

Art. 6

Auswahl der Behörde

Kommen für die Amtshilfe mehrere Behörden in Betracht, so soll nach Möglichkeit eine Behörde der untersten Verwaltungsstufe des Verwaltungszweigs ersucht werden, dem die ersuchende Behörde angehört.