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BayVwVfG
Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz
Vom 23.12.1976
Zuletzt geändert am 23.12.2024 (GVBl. S. 599)
Geltungsbereich: Bayern (BY)
Erster Teil
Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
Abschnitt I
Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
Art. 1
Anwendungsbereich
Art. 2
Ausnahmen vom Anwendungsbereich
Art. 3
Örtliche Zuständigkeit
Art. 3a
Elektronische Kommunikation
Art. 3b
Selbsteintritt
Abschnitt II
Amtshilfe
Art. 4
Amtshilfepflicht
Art. 5
Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe
Art. 6
Auswahl der Behörde
Art. 7
Durchführung der Amtshilfe
Art. 8
Kosten der Amtshilfe
Abschnitt III
Europäische Verwaltungszusammenarbeit
Art. 8a
Grundsätze der Hilfeleistung
Art. 8b
Form und Behandlung der Ersuchen
Art. 8c
Kosten der Hilfeleistung
Art. 8d
Mitteilungen von Amts wegen
Art. 8e
Anwendbarkeit
Zweiter Teil
Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren
Abschnitt I
Verfahrensgrundsätze
Art. 9
Begriff des Verwaltungsverfahrens
Art. 10
Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens
Art. 11
Beteiligungsfähigkeit
Art. 12
Handlungsfähigkeit
Art. 13
Beteiligte
Art. 14
Bevollmächtigte und Beistände
Art. 15
Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten
Art. 16
Bestellung eines Vertreters von Amts wegen
Art. 17
Vertreter bei gleichförmigen Eingaben
Art. 18
Vertreter für Beteiligte bei gleichem Interesse
Art. 19
Gemeinsame Vorschriften für Vertreter bei gleichförmigen Eingaben und bei gleichem Interesse
Art. 20
Ausgeschlossene Personen
Art. 21
Besorgnis der Befangenheit
Art. 22
Beginn des Verfahrens
Art. 23
Amtssprache
Art. 24
Untersuchungsgrundsatz
Art. 25
Beratung, Auskunft
Art. 25a
Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung
Art. 26
Beweismittel
Art. 27
Versicherung an Eides Statt
Art. 27a
Bekanntmachung im Internet
Art. 27b
Zugänglichmachung auszulegender Dokumente
Art. 27c
Erörterung mit Verfahrensbeteiligten oder der Öffentlichkeit
Art. 28
Anhörung Beteiligter
Art. 29
Akteneinsicht durch Beteiligte
Art. 30
Geheimhaltung
Abschnitt II
Fristen, Termine, Wiedereinsetzung
Art. 31
Fristen und Termine
Art. 32
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Abschnitt III
Amtliche Beglaubigung
Art. 33
Beglaubigung von Dokumenten
Art. 34
Beglaubigung von Unterschriften
Dritter Teil
Verwaltungsakt
Abschnitt I
Zustandekommen des Verwaltungsakts
Art. 35
Begriff des Verwaltungsakts
Art. 36
Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt
Art. 37
Bestimmtheit und Form des Verwaltungsakts
Art. 38
Zusicherung
Art. 39
Begründung des Verwaltungsakts
Art. 40
Ermessen
Art. 41
Bekanntgabe des Verwaltungsakts
Art. 42
Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt
Art. 42a
Genehmigungsfiktion
Abschnitt II
Bestandskraft des Verwaltungsakts
Art. 43
Wirksamkeit des Verwaltungsakts
Art. 44
Nichtigkeit des Verwaltungsakts
Art. 45
Heilung von Verfahrens- und Formfehlern
Art. 46
Folgen von Verfahrens- und Formfehlern
Art. 47
Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsakts
Art. 48
Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts
Art. 49
Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts
Art. 49a
Erstattung, Verzinsung
Art. 50
Rücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren
Art. 51
Wiederaufgreifen des Verfahrens
Art. 52
Rückgabe von Urkunden und Sachen
Abschnitt III
Einfluß des Verwaltungsakts auf Verjährung und Erlöschen
Art. 53
Hemmung der Verjährung und des Erlöschens durch Verwaltungsakt
Vierter Teil
Öffentlich-rechtlicher Vertrag
Art. 54
Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags
Art. 55
Vergleichsvertrag
Art. 56
Austauschvertrag
Art. 57
Schriftform
Art. 58
Zustimmung von Dritten und Behörden
Art. 59
Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags
Art. 60
Anpassung und Kündigung in besonderen Fällen
Art. 61
Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung
Art. 62
Ergänzende Anwendung von Vorschriften
Fünfter Teil
Besondere Verfahrensarten
Abschnitt I
Förmliches Verwaltungsverfahren
Art. 63
Anwendung der Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren
Art. 64
Form des Antrags
Art. 65
Mitwirkung von Zeugen und Sachverständigen
Art. 66
Verpflichtung zur Anhörung von Beteiligten
Art. 67
Erfordernis der mündlichen Verhandlung
Art. 68
Verlauf der mündlichen Verhandlung
Art. 69
Entscheidung
Art. 70
Anfechtung der Entscheidung
Art. 71
Besondere Vorschriften für das förmliche Verfahren vor Ausschüssen
Abschnitt Ia Verfahren über eine einheitliche Stelle
Art. 71a
Anwendbarkeit
Art. 71b
Verfahren
Art. 71c
Informationspflichten
Art. 71d
Gegenseitige Unterstützung
Art. 71e
Elektronisches Verfahren
Abschnitt II
Planfeststellungsverfahren
Art. 72
Anwendung der Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren
Art. 73
Anhörungsverfahren
Art. 74
Planfeststellungsbeschluß, Plangenehmigung
Art. 75
Rechtswirkungen der Planfeststellung
Art. 76
Planänderungen vor Fertigstellung des Vorhabens
Art. 77
Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses
Art. 78
Zusammentreffen mehrerer Vorhaben
Abschnitt III
Verwaltungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung
Art. 78a
Anwendung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Art. 78b–78l
(weggefallen)
Sechster Teil
Rechtsbehelfsverfahren
Art. 79
Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte
Art. 80
Kosten im Vorverfahren
Siebter Teil
Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse
Abschnitt I
Ehrenamtliche Tätigkeit im Verwaltungsverfahren
Art. 81
Anwendung der Vorschriften über die ehrenamtliche Tätigkeit im Verwaltungsverfahren
Art. 82
Pflicht zu ehrenamtlicher Tätigkeit
Art. 83
Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeit
Art. 84
Verschwiegenheitspflicht
Art. 85
Entschädigung
Art. 86
Abberufung
Abschnitt Ia Ehrenamtliche Tätigkeit und Verwaltungsverfahren
Art. 87
Berücksichtigung des ehrenamtlichen Einsatzes für das Gemeinwohl
Abschnitt II
Ausschüsse
Art. 88
Anwendung der Vorschriften über Ausschüsse
Art. 89
Ordnung in den Sitzungen
Art. 90
Beschlußfähigkeit
Art. 91
Beschlußfassung
Art. 92
Wahlen durch Ausschüsse
Art. 93
Niederschrift
Achter Teil
Schlußvorschriften
Art. 94
Länderübergreifende Verfahren
Art. 95
Sonderregelung für Verteidigungsangelegenheiten
Art. 96
Überleitung von Verfahren
Art. 96a
Übergangsregelung
Art. 97
Revision
Art. 98
Übergangsregelung für die Durchführung von Verwaltungsverfahren
Art. 99
Inkrafttreten
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