BayVwVfG

Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz

Vom 23.12.1976

Zuletzt geändert am 23.12.2024

Art. 42

Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt

1 2Die Behörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen. 3Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. 4Die Behörde ist berechtigt, die Vorlage des Dokuments zu verlangen, das berichtigt werden soll.