BayVwVfG

Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz

Vom 23.12.1976

Zuletzt geändert am 23.12.2024 (GVBl. S. 599)

Geltungsbereich: Bayern (BY)

Erster Teil
Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
Abschnitt I
Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
Art. 1Anwendungsbereich
Abschnitt II
Amtshilfe
Art. 4Amtshilfepflicht
Abschnitt III
Europäische Verwaltungszusammenarbeit
Art. 8aGrundsätze der Hilfeleistung
Zweiter Teil
Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren
Abschnitt I
Verfahrensgrundsätze
Art. 9Begriff des Verwaltungsverfahrens
Abschnitt II
Fristen, Termine, Wiedereinsetzung
Art. 31Fristen und Termine
Abschnitt III
Amtliche Beglaubigung
Art. 33Beglaubigung von Dokumenten
Dritter Teil
Verwaltungsakt
Abschnitt I
Zustandekommen des Verwaltungsakts
Art. 35Begriff des Verwaltungsakts
Abschnitt II
Bestandskraft des Verwaltungsakts
Art. 43Wirksamkeit des Verwaltungsakts
Abschnitt III
Einfluß des Verwaltungsakts auf Verjährung und Erlöschen
Art. 53Hemmung der Verjährung und des Erlöschens durch Verwaltungsakt
Vierter Teil
Öffentlich-rechtlicher Vertrag
Art. 54Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags
Fünfter Teil
Besondere Verfahrensarten
Abschnitt I
Förmliches Verwaltungsverfahren
Art. 63Anwendung der Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren
Abschnitt Ia Verfahren über eine einheitliche Stelle
Art. 71aAnwendbarkeit
Abschnitt III
Verwaltungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung
Art. 78aAnwendung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Sechster Teil
Rechtsbehelfsverfahren
Art. 79Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte
Siebter Teil
Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse
Abschnitt I
Ehrenamtliche Tätigkeit im Verwaltungsverfahren
Art. 81Anwendung der Vorschriften über die ehrenamtliche Tätigkeit im Verwaltungsverfahren
Abschnitt Ia Ehrenamtliche Tätigkeit und Verwaltungsverfahren
Art. 87Berücksichtigung des ehrenamtlichen Einsatzes für das Gemeinwohl
Achter Teil
Schlußvorschriften
Art. 94Länderübergreifende Verfahren

Art. 40

Ermessen

Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

Art. 41

Bekanntgabe des Verwaltungsakts

(1) 1 Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekanntzugeben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. 2 Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.

(2) 1 Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. 2 Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am vierten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. 3 Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(3) 1 Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekanntgegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. 2 Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekanntgegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) 1 Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, daß sein verfügender Teil ortsüblich bekanntgemacht wird. 2 In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. 3 Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekanntgegeben. 4 In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Zeitpunkt bestimmt werden.

(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts mittels Zustellung bleiben unberührt.

Art. 42

Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt

2 Die Behörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen. 3 Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. 4 Die Behörde ist berechtigt, die Vorlage des Dokuments zu verlangen, das berichtigt werden soll.

Art. 42a

Genehmigungsfiktion

(1) 1 Eine beantragte Genehmigung gilt nach Ablauf einer für die Entscheidung festgelegten Frist als erteilt (Genehmigungsfiktion), wenn dies durch Rechtsvorschrift angeordnet und der Antrag hinreichend bestimmt ist. 2 Die Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.

(2) 1 Die Frist nach Abs. 1 Satz 1 beträgt drei Monate, soweit durch Rechtsvorschrift nichts Abweichendes bestimmt ist. 2 Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. 3 Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. 4 Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.

(3) Auf Verlangen ist demjenigen, dem der Verwaltungsakt nach Art. 41 Abs. 1 hätte bekannt gegeben werden müssen, der Eintritt der Genehmigungsfiktion schriftlich zu bescheinigen.

Abschnitt II
Bestandskraft des Verwaltungsakts

Art. 43

Wirksamkeit des Verwaltungsakts

(1) 1 Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekanntgegeben wird. 2 Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekanntgegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

Art. 44

Nichtigkeit des Verwaltungsakts

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1. der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen läßt,
2. der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt,
3. den eine Behörde in bezug auf unbewegliches Vermögen außerhalb ihres Bezirks oder in bezug auf ein Recht oder Rechtsverhältnis, das an einen Ort außerhalb ihres Bezirks gebunden ist, erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein,
4. den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann,
5. der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht,
6. der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1. Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt,
2. eine nach Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat,
3. ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuß den für den Erlaß des Verwaltungsakts vorgeschriebenen Beschluß nicht gefaßt hat oder nicht beschlußfähig war,
4. die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsakts, so ist er im ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, daß die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

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