BayVwVfG

Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz

Vom 23.12.1976

Zuletzt geändert am 23.12.2024

Art. 10

Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens

1 2Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. 3Es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen.