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BayVwVfG
Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz
Vom
23.12.1976
Zuletzt geändert am
23.12.2024
Art. 11
Beteiligungsfähigkeit
Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind
1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden.
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