BayVwVfG

Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz

Vom 23.12.1976

Zuletzt geändert am 23.12.2024

Zweiter Teil
Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren
Abschnitt I
Verfahrensgrundsätze

Art. 9

Begriff des Verwaltungsverfahrens

Das Verwaltungsverfahren im Sinn dieses Gesetzes ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlaß eines Verwaltungsakts oder auf den Abschluß eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gerichtet ist; es schließt den Erlaß des Verwaltungsakts oder den Abschluß des öffentlich-rechtlichen Vertrags ein.