BayVwVfG

Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz

Vom 23.12.1976

Zuletzt geändert am 23.12.2024

Art. 71e

Elektronisches Verfahren

1 2Das Verfahren nach diesem Abschnitt wird auf Verlangen in elektronischer Form abgewickelt. 3Art. 3a Abs. 2 bis 4 bleibt unberührt.