BayVwVfG

Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz

Vom 23.12.1976

Zuletzt geändert am 23.12.2024 (GVBl. S. 599)

Geltungsbereich: Bayern (BY)

Erster Teil
Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
Abschnitt I
Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
Art. 1Anwendungsbereich
Abschnitt II
Amtshilfe
Art. 4Amtshilfepflicht
Abschnitt III
Europäische Verwaltungszusammenarbeit
Art. 8aGrundsätze der Hilfeleistung
Zweiter Teil
Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren
Abschnitt I
Verfahrensgrundsätze
Art. 9Begriff des Verwaltungsverfahrens
Abschnitt II
Fristen, Termine, Wiedereinsetzung
Art. 31Fristen und Termine
Abschnitt III
Amtliche Beglaubigung
Art. 33Beglaubigung von Dokumenten
Dritter Teil
Verwaltungsakt
Abschnitt I
Zustandekommen des Verwaltungsakts
Art. 35Begriff des Verwaltungsakts
Abschnitt II
Bestandskraft des Verwaltungsakts
Art. 43Wirksamkeit des Verwaltungsakts
Abschnitt III
Einfluß des Verwaltungsakts auf Verjährung und Erlöschen
Art. 53Hemmung der Verjährung und des Erlöschens durch Verwaltungsakt
Vierter Teil
Öffentlich-rechtlicher Vertrag
Art. 54Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags
Fünfter Teil
Besondere Verfahrensarten
Abschnitt I
Förmliches Verwaltungsverfahren
Art. 63Anwendung der Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren
Abschnitt Ia Verfahren über eine einheitliche Stelle
Art. 71aAnwendbarkeit
Abschnitt III
Verwaltungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung
Art. 78aAnwendung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Sechster Teil
Rechtsbehelfsverfahren
Art. 79Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte
Siebter Teil
Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse
Abschnitt I
Ehrenamtliche Tätigkeit im Verwaltungsverfahren
Art. 81Anwendung der Vorschriften über die ehrenamtliche Tätigkeit im Verwaltungsverfahren
Abschnitt Ia Ehrenamtliche Tätigkeit und Verwaltungsverfahren
Art. 87Berücksichtigung des ehrenamtlichen Einsatzes für das Gemeinwohl
Achter Teil
Schlußvorschriften
Art. 94Länderübergreifende Verfahren

Art. 7

Durchführung der Amtshilfe

(1) Die Zulässigkeit der Maßnahme, die durch die Amtshilfe verwirklicht werden soll, richtet sich nach dem für die ersuchende Behörde, die Durchführung der Amtshilfe nach dem für die ersuchte Behörde geltenden Recht.

(2) 1 Die ersuchende Behörde trägt gegenüber der ersuchten Behörde die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der zu treffenden Maßnahme. 2 Die ersuchte Behörde ist für die Durchführung der Amtshilfe verantwortlich.

Art. 8

Kosten der Amtshilfe

(1) 1 Die ersuchende Behörde hat der ersuchten Behörde für die Amtshilfe keine Verwaltungsgebühr zu entrichten. 2 Besondere Aufwendungen hat sie der ersuchten Behörde auf Anforderung zu erstatten, wenn sie 35 Euro übersteigen. 3 Leisten Behörden desselben Rechtsträgers einander Amtshilfe, so werden die Aufwendungen nicht erstattet.

(2) Nimmt die ersuchte Behörde zur Durchführung der Amtshilfe eine kostenpflichtige Amtshandlung vor, so stehen ihr die von einem Dritten hierfür geschuldeten Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren und Auslagen) zu.

Abschnitt III
Europäische Verwaltungszusammenarbeit

Art. 8a

Grundsätze der Hilfeleistung

(1) Jede Behörde leistet Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf Ersuchen Hilfe, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Union geboten ist.

(2) 1 Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union können um Hilfe ersucht werden, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Union zugelassen ist. 2 Um Hilfe ist zu ersuchen, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Union geboten ist.

(3) Art. 5, 7 und 8 Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden, soweit Rechtsakte der Europäischen Union nicht entgegenstehen.

Art. 8c

Kosten der Hilfeleistung

Ersuchende Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben Verwaltungsgebühren oder Auslagen nur zu erstatten, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Union verlangt werden kann.

Art. 8d

Mitteilungen von Amts wegen

(1) 1 Die zuständige Behörde teilt den Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Kommission Angaben über Sachverhalte und Personen mit, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Union geboten ist. 2 Dabei sollen die hierzu eingerichteten Informationsnetze genutzt werden.

(2) Übermittelt eine Behörde Angaben nach Abs. 1 an die Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, unterrichtet sie den Betroffenen über die Tatsache der Übermittlung, soweit Rechtsakte der Europäischen Union dies vorsehen; dabei ist auf die Art der Angaben sowie auf die Zweckbestimmung und die Rechtsgrundlage der Übermittlung hinzuweisen.

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