Siebter Teil
Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse
Abschnitt I
Ehrenamtliche Tätigkeit im Verwaltungsverfahren
Art. 81
Anwendung der Vorschriften über die ehrenamtliche Tätigkeit im Verwaltungsverfahren
Für die ehrenamtliche Tätigkeit im Verwaltungsverfahren gelten die Art. 82 bis 86, soweit Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen.