BayVwVfG

Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz

Vom 23.12.1976

Zuletzt geändert am 23.12.2024

Siebter Teil
Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse
Abschnitt I
Ehrenamtliche Tätigkeit im Verwaltungsverfahren

Art. 81

Anwendung der Vorschriften über die ehrenamtliche Tätigkeit im Verwaltungsverfahren

Für die ehrenamtliche Tätigkeit im Verwaltungsverfahren gelten die Art. 82 bis 86, soweit Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen.