(1) Alkohol ist vollständig vergällt, wenn er vergällt wurde nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 3199/93 der Kommission vom 22. November 1993 über die gegenseitige Anerkennung der Verfahren zur vollständigen Denaturierung von Alkohol für Zwecke der Verbrauchsteuerbefreiung (ABl. L 288 vom 23.11.1993, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 162/2013 (ABl. L 49 vom 22.2.2013, S. 5) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Vollständig vergällter Alkohol tritt mit seiner Entnahme aus dem Steuerlager unter Steuerbefreiung in den steuerrechtlich freien Verkehr.
(3) Wird vollständig vergällter Alkohol aus anderen oder in andere Mitgliedstaaten befördert, hat der Beförderer die zweite und die dritte Ausfertigung des vereinfachten elektronischen Begleitdokuments mitzuführen.
(4) 1 Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Durchführung des Artikels 27 Absatz 5 der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 21, L 19 vom 27.1.1995, S. 52), die zuletzt durch das Protokoll über die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens in die Europäische Union (ABl. L 157 vom 21.6.2005, S. 86) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durch Allgemeinverfügung eine Steuerbefreiung nach § 27 Absatz 2 Nummer 6 des Gesetzes versagen. 2 Das Bundesministerium der Finanzen kann auch eine bereits gewährte Steuerbefreiung zurücknehmen, wenn das für die vollständige Vergällung von Alkohol verwendete Vergällungsmittel aus Gründen der Sicherung des Steueraufkommens oder des Gesundheitsschutzes ungeeignet ist. 3 Die Allgemeinverfügung ist im Bundesanzeiger sowie im Internet auf der zentralen Informationsplattform www.zoll.de zu veröffentlichen.
(1) 1 Zur Vergällung von 100 Litern reinen Alkohols werden folgende Vergällungsmittel zugelassen:
(2) 1 Auf Antrag des Verwenders kann das Hauptzollamt andere Vergällungsmittel zulassen, wenn die in Absatz 1 genannten Vergällungsmittel nach den Anforderungen des Verwenders im Einzelfall für die in § 27 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Gesetzes genannten Zwecke ungeeignet sind. 2 Handelt es sich um Vergällungsmittel, die in anderen Mitgliedstaaten nachweislich allgemein zugelassen sind, erteilt das Hauptzollamt die Zulassung, wenn Gründe der Sicherung des Steueraufkommens oder des Gesundheitsschutzes dem nicht entgegenstehen. 3 Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn bekannt wird, dass das Vergällungsmittel aus Gründen der Sicherung des Steueraufkommens oder des Gesundheitsschutzes ungeeignet ist. 4 Der Antragsteller hat dem Hauptzollamt auf Verlangen unentgeltlich Proben für Untersuchungszwecke zu überlassen.
(3) Sollen Alkoholerzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten oder aus Drittländern bezogen werden, denen ein im Steuergebiet nicht zugelassenes Vergällungsmittel zugesetzt ist, gilt Absatz 2 entsprechend.
(1) Es ist verboten,
(2) 1 Wird im Produktionsprozess bei einem wiederholten Einsatz von Alkoholerzeugnissen die Wirkung des Vergällungsmittels gemindert, sind sie erneut zu vergällen. 2 Das Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen, wenn steuerliche Belange nicht beeinträchtigt werden. 3 Es kann dem Verwender die Reinigung von unbrauchbar gewordenen Alkoholerzeugnissen genehmigen.
(3) Will der Verwender Waren herstellen, die keinen Alkohol mehr enthalten, und ist eine Vergällung nicht möglich, so kann das Hauptzollamt auf Antrag des Verwenders von einer Vergällung absehen.
1 Alkoholerzeugnisse nach § 27 Absatz 2 Nummer 5 des Gesetzes aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland, die nach § 27 Absatz 1 des Gesetzes im Steuergebiet nur aus vergällten Alkoholerzeugnissen steuerfrei hergestellt werden dürfen, gelten als aus nach dem Gesetz vergällten Alkoholerzeugnissen hergestellt. 2 Dies gilt nicht, wenn festgestellt wurde, dass die Alkoholerzeugnisse aus unvergällten Alkoholerzeugnissen hergestellt wurden oder dass sie von einer Beschaffenheit sind, die einen Missbrauch der Steuerfreiheit befürchten lassen.
(1) 1 Die gewerbliche Verwendung von Alkoholerzeugnissen, die, bezogen auf 100 Liter reinen Alkohol, mit den in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Vergällungsmitteln vergällt wurden und die für die in § 27 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Gesetzes genannten Zwecke verwendet werden, ist unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis allgemein erlaubt, soweit die Alkoholerzeugnisse bereits vergällt bezogen werden. 2 Die §§ 58 bis 61 gelten insoweit nicht.
(2) Allgemein erlaubt ist die gewerbliche Verwendung von Rückständen der Alkoholrektifikation, die bezogen auf 100 Liter reinen Alkohol mindestens 4 Liter Fuselöl enthalten und die charakteristischen Geruchs- und Geschmacksstoffe von Rückständen der Alkoholrektifikation aufweisen, für die in § 27 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes genannten Zwecke.