§ 2
Alkoholgehalt
(1)
Der Alkoholgehalt ist der Anteil des reinen Alkohols an der Gesamtmenge eines Gemisches.
(2)
Der Alkoholgehalt wird ermittelt
1.
in Alkohol-Wasser-Mischungen als Volumenkonzentration des reinen Alkohols bei 20 Grad Celsius
a)
mit einem Alkoholometer der Genauigkeitsklasse III im Sinne der Richtlinie 76/765/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Alkoholometer und Aräometer für Alkohol (ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 143, L 60 vom 5.3.1977, S. 26), die durch die Richtlinie 2011/17/EU (ABl. L 71 vom 18.3.2011, S. 1) mit Wirkung vom 1. Dezember 2015 aufgehoben wurde (Kurzbezeichnung: EG-Alkoholometer),
b)
mit einem Pyknometer aus Glas, einem Flüssigkeits-Dichtemessgerät nach dem Schwingerprinzip oder einem anderen geeichten Messgerät von mindestens der gleichen Genauigkeit aus der Dichte rho (bei 20 Grad Celsius);
2.
in extrakthaltigen Alkoholerzeugnissen, die außer reinen Alkohol und Wasser keine weiteren flüchtigen Stoffe enthalten,
a)
wenn sie volumetrisch messbar sind, als Volumenkonzentration des reinen Alkohols bei 20 Grad Celsius, jeweils nach Abtrieb,
aa)
mit einem Alkoholometer nach Nummer 1 Buchstabe a,
bb)
mit einem Pyknometer aus Glas, einem Flüssigkeits-Dichtemessgerät nach dem Schwingerprinzip oder einem anderen geeichten Messgerät von mindestens der gleichen Genauigkeit aus der Dichte rho (bei 20 Grad Celsius) des Destillats,
b)
wenn eine Abmessung nur nach dem Gewicht möglich ist, als Massengehalt des reinen Alkohols mit einem Pyknometer aus Glas, einem Flüssigkeits-Dichtemessgerät nach dem Schwingerprinzip oder einem anderen geeichten Messgerät von mindestens der gleichen Genauigkeit aus der Dichte rho (bei 20 Grad Celsius) des Destillats nach Abtrieb;
3.
in Alkoholerzeugnissen, die außer reinen Alkohol und Wasser andere flüchtige Stoffe enthalten,
a)
mit einem Pyknometer aus Glas, einem Flüssigkeits-Dichtemessgerät nach dem Schwingerprinzip oder einem anderen geeichten Messgerät von mindestens der gleichen Genauigkeit aus der Dichte rho (bei 20 Grad Celsius) des Destillats nach Vorbehandlung und Abtrieb als Volumen- oder Massenkonzentration des reinen Alkohols bei 20 Grad Celsius oder als Massengehalt des reinen Alkohols,
b)
nach einer anderen dem Stand der Technik entsprechenden und anerkannten Methode, wenn die Methode nach Buchstabe a nicht anwendbar ist.
(3)
Der Ermittlung des Alkoholgehalts aus der Dichte nach den Vorschriften des Absatzes 2 liegt die Formel für die Berechnung der Dichte einer Alkohol-Wasser-Mischung im Sinne der Richtlinie 76/766/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Alkoholtafeln (ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 149), die durch die Richtlinie 2011/17/EU (ABl. L 71 vom 18.3.2011, S. 1) mit Wirkung vom 1. Dezember 2015 aufgehoben wurde, zugrunde.
(4)
Der Alkoholgehalt wird angegeben
1.
als Volumenkonzentration bei 20 Grad Celsius in Volumenprozent oder
2.
als Massengehalt in Masseprozent.