AlkStV

Alkoholsteuerverordnung

Verordnung zur Durchführung des Alkoholsteuergesetzes

Vom 6.3.2017

Zuletzt geändert am 24.10.2022

§ 66

Unterstützungspflichten

1Erlaubnisinhaber sind verpflichtet, Amtshandlungen im Betrieb zu unterstützen. Sie haben Folgendes unentgeltlich zur Verfügung zu stellen:

1. das für die Amtshandlung benötigte Material,
2. die für die Vergällung von Alkohol erforderlichen Mittel in geeigneter Beschaffenheit,
3. geeichte Wiege- und Messgeräte sowie
4. verschließbare Räume und Behälter.