Verordnung zur Durchführung des Alkoholsteuergesetzes
Vom
6.3.2017
Zuletzt geändert am
24.10.2022
§ 25
Verarbeitung nicht selbstgewonnener Rohstoffe
In Abfindungsbrennereien dürfen auch zugelassene Rohstoffe verarbeitet werden, die nicht durch den Abfindungsbrenner in seinem landwirtschaftlichen Betrieb selbst gewonnen wurden.