Verordnung zur Durchführung des Alkoholsteuergesetzes
Vom 6.3.2017
Zuletzt geändert am 24.10.2022
(1) Die Steueranmeldung nach § 26b Absatz 1 bis 4 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
(2) Für die Überprüfung der Steueranmeldung und die Kleinbetragsregelung gelten § 44 Absatz 2 und § 45 entsprechend.