Verordnung zur Durchführung des Alkoholsteuergesetzes
Vom
6.3.2017
Zuletzt geändert am
24.10.2022
§ 51
Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs
Für Fälle vollständiger Zerstörung oder unwiederbringlichen Gesamt- oder Teilverlusts von Alkoholerzeugnissen gelten § 11 Absatz 2 und § 42 entsprechend.