AlkStV

Alkoholsteuerverordnung

Verordnung zur Durchführung des Alkoholsteuergesetzes

Vom 6.3.2017 (BGBl. I S. 431)

Zuletzt geändert am 24.10.2022 (BGBl. I S. 1838)

§ 12

Bestandsaufnahme im Steuerlager

(1) 1 Der Steuerlagerinhaber hat einmal jährlich im Steuerlager eine Bestandsaufnahme durchzuführen und innerhalb eines Monats nach Abschluss der Bestandsaufnahme beim Hauptzollamt den Soll- und den Istbestand nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Bestandsanmeldung) anzumelden und dabei zu Mengenabweichungen Stellung zu nehmen. 2 Ist der Steuerlagerinhaber Hersteller von Alkohol zu Trinkzwecken, hat er eine Bestandsanmeldung sowohl für den Herstellungsbereich als auch für die Fertigwarenlagerung abzugeben. 3 Das Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen, wenn Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. 4 Der Steuerlagerinhaber hat den Beginn der Bestandsaufnahme dem Hauptzollamt spätestens drei Wochen im Voraus anzuzeigen.

(2) 1 Auf Anordnung des Hauptzollamts sind die Bestände im Steuerlager amtlich festzustellen. 2 Der Steuerlagerinhaber hat dazu auf Verlangen des Hauptzollamts die Bestände nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden und an der Bestandsaufnahme teilzunehmen. 3 Der Steuerlagerinhaber hat dafür zu sorgen, dass die Bestände mit möglichst geringem Aufwand festgestellt werden können. 4 Kann das Hauptzollamt die Alkoholmenge nicht feststellen, hat sie der Steuerlagerinhaber auf seine Kosten zu ermitteln.

(3) Das Hauptzollamt befreit Inhaber von Versuchs- und Lehrbetrieben von den Verpflichtungen nach Absatz 1, wenn sichergestellt ist, dass Alkoholerzeugnisse dort ausschließlich zu Versuchs- oder Unterrichtszwecken hergestellt und im Rahmen dieser Zwecke verbraucht oder vernichtet werden.

§ 13

Fehlmengen im Steuerlager

(1) Fehlmengen im Steuerlager, die auf Verarbeitungs-, Abfüll- und Lagerungsverluste zurückzuführen sind, gelten als unwiederbringlich verloren gegangen im Sinne des § 18 Absatz 3 des Gesetzes.

(2) 1 Bei der Verarbeitung, der Abfüllung und der Lagerung von Alkohol im Steuerlager werden die folgenden Verlustsätze als unwiederbringlich verloren gegangen anerkannt:

1. bei der Herstellung von Alkohol zu Trinkzwecken, von Halberzeugnissen und von Aromen auf kaltem Weg, ausgenommen Auszugsverfahren oder ähnliche Herstellungsweisen: 1 Prozent der verarbeiteten Alkoholmenge;
2. bei der Herstellung von Alkohol zu Trinkzwecken, von Halberzeugnissen und von Aromen durch Auszugsverfahren oder ähnliche Herstellungsweisen sowie durch Abtrieb oder durch sonstige Warmbehandlungen: 3 Prozent der verarbeiteten Alkoholmenge;
3. beim Abfüllen
a) in Fertigpackungen bis 5 Liter Fassungsvermögen: 0,5 Prozent der zur Abfüllung eingesetzten Alkoholmenge;
b) in andere Fertigpackungen: 0,3 Prozent der zur Abfüllung eingesetzten Alkoholmenge;
4. bei der Lagerung von Alkohol in anderen Behältnissen als in Fertigpackungen und in Holzfässern ohne innere oder äußere Beschichtung: 1 Prozent des durchschnittlichen jährlichen Lagerbestandes;
5. bei der Lagerung von Alkohol in Holzfässern ohne innere oder äußere Beschichtung: 4 Prozent des durchschnittlichen jährlichen Lagerbestandes.
2 Der Gesamtverlust in einem Steuerlager wird aus der Summe der vorstehenden Verlustsätze gebildet. 3 Höhere Verluste in Teilbereichen können durch niedrigere Verluste in anderen Teilbereichen ausgeglichen werden.

(3) 1 Übersteigt die tatsächlich festgestellte Fehlmenge den Gesamtverlust nach Absatz 2 Satz 2, wird vermutet, dass die über den Gesamtverlust hinausgehende Fehlmenge aus dem Steuerlager in den steuerrechtlich freien Verkehr entnommen wurde. 2 Die Vermutung kann widerlegt werden. 3 Die Fehlmenge wird nur dann als unwiederbringlich verloren gegangen anerkannt, wenn der Steuerlagerinhaber anhand betrieblicher Unterlagen im Einzelnen hinreichend nachweisen kann, in welchen Teilbereichen sowie in welchem Umfang und aus welchen Gründen die Verlustsätze des Absatzes 2 Satz 1 in den einzelnen Teilbereichen überschritten wurden und dass dies zur Überschreitung des Gesamtverlusts geführt hat.

(4) 1 Der Steuerlagerinhaber hat die Verarbeitungs- und Abfüllverluste (Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3) vom Endprodukt zu errechnen (retrograde Berechnung). 2 Dazu hat er seine Alkoholerzeugnisse unter Angabe der Einzelverluste und des Gesamtverlusts anzumelden. 3 Zur Ermittlung der Lagerungsverluste (Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5) hat der Steuerlagerinhaber Aufzeichnungen zu führen. 4 Das Hauptzollamt kann Anordnungen zur retrograden Berechnung nach den Sätzen 1 und 2 und zu den Aufzeichnungen nach Satz 3 treffen. 5 Es kann, wenn Steuerbelange dies erfordern, statt der retrograden Berechnung nach Satz 1 anordnen, dass die Verluste in den einzelnen Teilbereichen durch entsprechende Aufzeichnungen nachgewiesen werden.

(5) 1 Das Hauptzollamt kann amtliche Verlustermittlungen anordnen. 2 Es kann in Ausnahmefällen, soweit Steuerbelange dem nicht entgegenstehen, eine andere Art der Verlustermittlung und -bewertung zulassen, wenn die Ermittlung nach den Absätzen 2 bis 4 zu betrieblichen Schwierigkeiten führt.

§ 14

Zwangsanfall

(1) 1 Alkoholerzeugnisse gelten nach Maßgabe des Absatzes 2 als in einem Steuerlager hergestellt, wenn sie in einem betriebswirtschaftlich nicht auf die Herstellung von Alkoholerzeugnissen abgestellten Verfahren anfallen und die Folge einer chemischen oder biochemischen Reaktion sind (Zwangsanfall). 2 Zwangsanfall ist im Anschluss an seine Entstehung zu vernichten. 3 Die §§ 4 bis 11 Absatz 1 und die §§ 12 bis 13 sind insoweit nicht anzuwenden.

(2) 1 Der Inhaber eines Betriebs, in dem Zwangsanfall entsteht, hat dies vor dem erstmaligen Produktionsbeginn beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden. 2 Dabei hat er zu versichern, dass der Zwangsanfall grundsätzlich im räumlichen Zusammenhang zum Herstellungsort vernichtet und, soweit eine Lagerung erforderlich ist, in einem angemeldeten Lagerort gelagert wird. 3 Das Hauptzollamt kann weitere Angaben zu dem Zwangsanfall verlangen. 4 Das Hauptzollamt bestätigt die Anmeldung nach Satz 1 schriftlich oder elektronisch.

(3) 1 Der Anmelder nach Absatz 2 ist verpflichtet, über die Menge an Zwangsanfall und die ordnungsgemäße Vernichtung Aufzeichnungen zu führen. 2 Das Hauptzollamt kann hierzu Erleichterungen zulassen und Anordnungen treffen.

(4) Der Anmelder hat Änderungen der nach Absatz 2 angegebenen Verhältnisse dem Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

§ 15

Aufnahme von Abfindungsalkohol

(1) 1 Das Hauptzollamt kann dem Steuerlagerinhaber unter Widerrufsvorbehalt gestatten, Abfindungsalkohol, ausgenommen aus Traubenwein, in sein Steuerlager aufzunehmen und für diesen Alkohol eine um 1 Prozent gekürzte Menge an Alkohol gleicher Art steuerfrei, auch in Teilmengen, in den steuerrechtlich freien Verkehr zu entnehmen (Austauschverfahren). 2 Voraussetzung ist, dass der Steuerlagerinhaber selbst eine Verschlussbrennerei nicht nur gelegentlich betreibt und dabei

1. mindestens 5 Prozent der im Kalenderjahr in das Steuerlager aufgenommenen Alkoholmenge an Abfindungsalkohol oder
2. mindestens 200 Hektoliter reinen Alkohol im Kalenderjahr
gewinnt und zusammen mit dem Abfindungsalkohol im Steuerlager zu trinkfertigem Alkohol verarbeitet.

(2) 1 Der Steuerlagerinhaber hat die Aufnahme des Alkohols nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzuzeigen und auf Verlangen des Hauptzollamts die Herkunft des Alkohols als Abfindungsalkohol nachzuweisen. 2 Der Herkunftsnachweis gilt vorbehaltlich gegenteiliger Feststellungen als erbracht, wenn der Steuerlagerinhaber nachweist, dass er oder eine von ihm beauftragte Person den Alkohol von einem Abfindungsbrenner oder Stoffbesitzer als unter Abfindung hergestellt aufgekauft hat. 3 Das Hauptzollamt kann nähere Anordnungen zur Anzeige- und Nachweispflicht nach Satz 1 und Satz 2 treffen. 4 Es kann auch den Herkunftsnachweis eines anderen Aufkäufers anerkennen, wenn dieser den Abfindungsalkohol ausschließlich von Abfindungsbrennern oder Stoffbesitzern erwirbt und Steuerbelange dem nicht entgegenstehen.

(3) Alkohol darf aus dem Steuerlager nur dann unter Steueraussetzung befördert werden, wenn sich eine entsprechende Menge Alkohol gleicher Art buchmäßig im Steuerlager befindet, der nicht Abfindungsalkohol ist und der die gleiche Qualität besitzt wie der zu befördernde Alkohol.

(4) Das Hauptzollamt ordnet zur Durchführung der Absätze 1 und 3 eine besondere Lagerbuchführung an.

§ 15a

Amtliche Bescheinigung für unabhängige Hersteller

(1) 1 Die Ausstellung einer amtlichen Bescheinigung für unabhängige Hersteller zur Gewährung ermäßigter Steuersätze in anderen Mitgliedstaaten gemäß § 2 Absatz 4 des Gesetzes ist beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. 2 Antragsberechtigt sind Steuerlagerinhaber nach § 5 des Gesetzes.

(2) 1 Für Alkohol nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes stellt das Hauptzollamt die Bescheinigung nach Absatz 1 nur unter der Voraussetzung aus, dass die unabhängige Verschlussbrennerei im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 20 Hektoliter reinen Alkohol hergestellt hat. 2 Der Antragsteller hat dies anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen. 3 Das Hauptzollamt kann hierzu Anweisungen treffen.

(3) Als amtliche Bescheinigung im Sinne von § 2 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes gilt auch eine von einem Versender mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat selbst ausgestellte Bescheinigung, wenn

1. der Mitgliedstaat, in dem die kleine unabhängige Brennerei ansässig ist, die Ausstellung von Selbstbescheinigungen gestattet und
2. die Gesamtjahreserzeugung der kleinen unabhängigen Brennerei nicht mehr als fünf Hektoliter reiner Alkohol beträgt.

§ 16

Registrierter Empfänger

(1) 1 Wer als registrierter Empfänger Alkoholerzeugnisse unter Steueraussetzung nicht nur gelegentlich empfangen will, hat die Erlaubnis beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. 2 Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:

1. ein Lageplan mit dem beantragten Empfangsort im Betrieb mit Angabe der Anschrift,
2. eine Darstellung der Buchführung über den Empfang und den Verbleib der Alkoholerzeugnisse.

(2) 1 Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. 2 Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(3) 1 Das Hauptzollamt erteilt dem Antragsteller schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis, als registrierter Empfänger tätig zu sein. 2 Mit der Erlaubnis wird für jeden Empfangsort eine Verbrauchsteuernummer vergeben. 3 Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit für die Steuer nach § 6 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes zu leisten. 4 § 7 Satz 2 und § 41 gelten entsprechend. 5 Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden.

(4) Das Hauptzollamt kann, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden, auf Antrag des registrierten Empfängers unter Widerrufsvorbehalt zulassen, dass die Alkoholerzeugnisse als in dessen Betrieb aufgenommen gelten, sobald er im Steuergebiet daran Besitz erlangt hat.

(5) 1 Der registrierte Empfänger hat ein Belegheft sowie Aufzeichnungen über die in seinen Betrieb aufgenommenen Alkoholerzeugnisse zu führen. 2 Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. 3 Werden die Alkoholerzeugnisse zu den in § 27 Absatz 1 des Gesetzes genannten Zwecken verwendet und ist der registrierte Empfänger im Besitz einer Erlaubnis nach § 59 Absatz 1, führt er die Aufzeichnungen nach Satz 1 in den Aufzeichnungen nach § 60 Absatz 2. 4 Die empfangenen Alkoholerzeugnisse sind vom registrierten Empfänger unverzüglich aufzuzeichnen.

(6) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7a, 8 und 9 entsprechend.

(7) 1 Wer als registrierter Empfänger im Einzelfall Alkoholerzeugnisse unter Steueraussetzung empfangen will, hat die Erlaubnis beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. 2 Im Antrag sind die Menge, die Art und der Alkoholgehalt sowie der Versender der Alkoholerzeugnisse anzugeben. 3 Das Hauptzollamt kann weitere Angaben sowie Aufzeichnungen über die aufgenommenen Alkoholerzeugnisse verlangen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich sind. 4 Für die Erlaubnis gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Erlaubnis auf die beantragte Menge, den angegebenen Versender sowie auf einen Beförderungsvorgang und auf einen bestimmten Zeitraum zu beschränken ist. 5 Vor der Erteilung der Erlaubnis hat der Antragsteller Sicherheit für die Steuer nach § 6 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes zu leisten.

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