AlkStV

Alkoholsteuerverordnung

Verordnung zur Durchführung des Alkoholsteuergesetzes

Vom 6.3.2017

Zuletzt geändert am 24.10.2022

§ 46

Anmeldung der Alkoholerzeugnisse

1Alkoholerzeugnisse aus Drittländern oder Drittgebieten sind in den Fällen der Einfuhr nach den Zollvorschriften mit den für die Besteuerung wesentlichen Merkmalen und nach dem Steuertarif anzumelden. 2Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung abzugeben.