AlkStV

Alkoholsteuerverordnung

Verordnung zur Durchführung des Alkoholsteuergesetzes

Vom 6.3.2017

Zuletzt geändert am 24.10.2022

§ 48f

Beförderung im Ausfallverfahren

1Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung und kann das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument somit nicht angewendet werden, gelten für das Ausfallverfahren die §§ 36, 38 und 39 entsprechend. 2In diesen Fällen sind Ausfalldokumente nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu verwenden.