AlkStV

Alkoholsteuerverordnung

Verordnung zur Durchführung des Alkoholsteuergesetzes

Vom 6.3.2017

Zuletzt geändert am 24.10.2022

§ 30

Mitführen der Freistellungsbescheinigung

1Werden Alkoholerzeugnisse unter Steueraussetzung zu Begünstigten befördert, hat der Beförderer während der Beförderung die dem Versender nach § 18 Absatz 1 Satz 3 ausgehändigte Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung oder die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats bestätigte zweite Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung mitzuführen. 2Die jeweils erste Ausfertigung nimmt der Versender zu seinen Aufzeichnungen.