AlkStV

Alkoholsteuerverordnung

Verordnung zur Durchführung des Alkoholsteuergesetzes

Vom 6.3.2017

Zuletzt geändert am 24.10.2022

§ 5

Steuerlagerinhaber, Antrag auf Erlaubnis

(1) 1Der Antrag auf Erlaubnis, als Steuerlagerinhaber tätig zu sein, ist beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. 2Wer eine Verschlussbrennerei errichten will, hat den Antrag vor Beginn der Errichtung der Brennerei beim Hauptzollamt zu stellen.

(2) Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:

1. Lagepläne der Räumlichkeiten des beantragten Steuerlagers mit Angabe der Anschriften sowie den Funktionen der Räume, Flächen und Einrichtungen,
2. eine Betriebserklärung mit der Beschreibung der Betriebsvorgänge bezogen auf die Herstellung, die Be- oder Verarbeitung und die Lagerung der Alkoholerzeugnisse im beantragten Steuerlager und
3. bei Verschlussbrennereien außerdem Zeichnungen der Alkoholgewinnungs- und Alkoholreinigungsanlage mit sämtlichen Rohrleitungen sowie ein Verzeichnis der Betriebseinrichtung.
Wenn die Aufstellung einer amtlichen Messuhr oder einer Privatmessuhr gewünscht wird, ist dies mitzuteilen und zu begründen.

(3) 1Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. 2Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(4) Beabsichtigt der Steuerlagerinhaber weitere Steuerlager zu betreiben, beantragt er in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 eine Erweiterung der Erlaubnis.