1 Vor der Ausbildung bedarf der Hund einer Grunderziehung. 2 Die Grunderziehung beginnt möglichst im Welpenalter und beinhaltet eine Schulung des Gehorsams sowie des Sozial- und Umweltverhaltens. 3 Die Grunderziehung kann auch durch Dritte, zum Beispiel eine Ausbildungsstätte, durchgeführt werden. 4 Bezieht die Ausbildungsstätte einen Welpen- und Junghundpaten in die Grunderziehung ein, hat sie dafür Sorge zu tragen, dass dieser die erforderliche Sachkunde besitzt und die Grunderziehung tierschutzgerecht erfolgt.
(1) 1 Der Hund muss als Assistenzhund gesundheitlich geeignet sein. 2 Die gesundheitliche Eignung ist durch eine tierärztliche Untersuchung festzustellen. 3 Bei der tierärztlichen Untersuchung muss der Hund mindestens zwölf Monate alt sein.
(2) 1 Die Vorgaben für die tierärztliche Untersuchung ergeben sich aus der Anlage 1. 2 Der Tierarzt kann im Rahmen seines tierärztlichen Ermessens nach den anerkannten Regeln der tierärztlichen Kunst im Einzelfall von diesen Vorgaben abweichen. 3 Sofern er für eine einzelne Untersuchung den fachtierärztlichen Standard nicht erfüllt, muss ein anderer geeigneter Tierarzt diese Untersuchung durchführen.
(3) Diagnosen gemäß Anlage 2 schließen eine gesundheitliche Eignung des Hundes aus.
(4) 1 Steht die gesundheitliche Eignung fest, stellt der Tierarzt ein Attest aus, das die in Anlage 3 aufgeführten Angaben enthält. 2 Er hat die Feststellung der gesundheitlichen Eignung auf die Ausbildung zu einer bestimmten Assistenzhundeart (§ 3 Absatz 1) zu beschränken, sofern die Untersuchungsergebnisse dies erfordern. 3 Dem Attest sind ein Befunderhebungsbogen, der dem Muster der Anlage 1 entspricht, sowie die Untersuchungsergebnisse durchgeführter weiterführender Untersuchungen beizufügen. 4 Abweichungen von den Vorgaben gemäß Absatz 2 Satz 2 sind vom Tierarzt anzugeben und zu begründen.
1 Der Hund ist spätestens bei der tierärztlichen Untersuchung nach § 5 Absatz 1 dauerhaft mit einem Mikrochip-Transponder gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178/1 vom 28.6.2013, S. 11) zu kennzeichnen. 2 Sofern für den Hund keine anderweitige Registrierungspflicht besteht, meldet der Halter den Hund innerhalb von drei Monaten nach der Kennzeichnung mit einem Mikrochip-Transponder bei einem Haustierregister an.
(1) Die Ausbildung erfolgt als Fremdausbildung oder Selbstausbildung.
(2) 1 Bei der Selbstausbildung leitet die Ausbildungsstätte den Menschen mit Behinderungen an und führt notwendige Schulungen, insbesondere zur Zusammenarbeit von Mensch und Hund durch. 2 Art und Umfang der Einbeziehung der Ausbildungsstätte richten sich nach den jeweiligen Erfordernissen und Bedürfnissen des Menschen mit Behinderungen. 3 Sie muss jedoch mindestens einen Umfang von 60 Zeitstunden, verteilt auf einen Zeitraum von zwei Monaten, umfassen.
(3) 1 Von den zeitlichen Vorgaben des Absatzes 2 Satz 3 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn hierfür erhebliche Gründe vorliegen. 2 Ein erheblicher Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Mensch mit Behinderungen bereits eine Ausbildung mit einem anderen Hund absolviert oder begleitet hat.
(1) 1 Ziel der Ausbildung ist es, eine funktionsfähige Einheit zwischen Mensch und Hund zu schaffen. 2 Diese liegt vor, wenn
(2) Ziel der Ausbildung ist es zudem, dass der Mensch mit Behinderungen die erforderlichen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten insbesondere in Bezug auf Haltung, Gesundheit, Wesen und Verhalten eines Assistenzhundes besitzt.
(3) Die Ausbildung erfolgt zu einer der in § 3 Absatz 1 genannten Assistenzhundearten und umfasst mindestens den in Anlage 4 und in diesem Abschnitt aufgeführten Ausbildungsinhalt.
(4) 1 Die Ausbildung muss unter Beachtung der einschlägigen Gesetze erfolgen, insbesondere des Tierschutzgesetzes sowie der Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001 (BGBl. I S. 838), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. November 2021 (BGBl. I S. 4970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 2 Für die Ausbildung sind tierschutzgerechte Methoden und Hilfsmittel zu verwenden und zu vermitteln, die dem aktuellen Stand der Wissenschaft und der Lerntheorien entsprechen.
(1) 1 Die Ausbildungsstätte vergewissert sich bei der Fremdausbildung und bei Selbstausbildung so früh wie möglich, ob der Hund generell als Assistenzhund geeignet ist. 2 Die generelle Eignung als Assistenzhund liegt vor, wenn
(2) 1 Die Ausbildung beginnt frühestens, wenn der Hund 15 Monate alt ist. 2 Diese Altersgrenze gilt nicht für die Ausbildung von Warn- und Anzeige-Assistenzhunden, soweit Reaktionen in Bezug auf innere körperliche Veränderungen eines Menschen mit stoffwechselbedingten Beeinträchtigungen trainiert werden.