(1) 1Der Hund muss als Assistenzhund gesundheitlich geeignet sein. 2Die gesundheitliche Eignung ist durch eine tierärztliche Untersuchung festzustellen. 3Bei der tierärztlichen Untersuchung muss der Hund mindestens zwölf Monate alt sein.
(2) 1Die Vorgaben für die tierärztliche Untersuchung ergeben sich aus der Anlage 1. 2Der Tierarzt kann im Rahmen seines tierärztlichen Ermessens nach den anerkannten Regeln der tierärztlichen Kunst im Einzelfall von diesen Vorgaben abweichen. 3Sofern er für eine einzelne Untersuchung den fachtierärztlichen Standard nicht erfüllt, muss ein anderer geeigneter Tierarzt diese Untersuchung durchführen.
(3) Diagnosen gemäß Anlage 2 schließen eine gesundheitliche Eignung des Hundes aus.
(4) 1Steht die gesundheitliche Eignung fest, stellt der Tierarzt ein Attest aus, das die in Anlage 3 aufgeführten Angaben enthält. 2Er hat die Feststellung der gesundheitlichen Eignung auf die Ausbildung zu einer bestimmten Assistenzhundeart (§ 3 Absatz 1) zu beschränken, sofern die Untersuchungsergebnisse dies erfordern. 3Dem Attest sind ein Befunderhebungsbogen, der dem Muster der Anlage 1 entspricht, sowie die Untersuchungsergebnisse durchgeführter weiterführender Untersuchungen beizufügen. 4Abweichungen von den Vorgaben gemäß Absatz 2 Satz 2 sind vom Tierarzt anzugeben und zu begründen.