Die Zulassung als Ausbildungsstätte ersetzt nicht eine nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe f TierSchG erforderliche Erlaubnis.
Zulassungsvoraussetzungen für die Ausbildung zu allen Assistenzhundearten (§ 3 Absatz 1)
Anforderungen an die fachlich verantwortliche Person | ||
Anforderungen Sachkunde | ||
Was? | Warum? | Wodurch? (Beispielhaft, Plausibilitätsprüfung) |
Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe f des Tierschutzgesetzes oder, soweit eine solche Erlaubnis nicht erforderlich ist, die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten |
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Erforderliche Fähigkeiten und Kenntnisse, um erfolgreiche Schulungen i. S. d. Verordnung durchzuführen | Die Grunderziehung (Umwelt- und Sozialverhalten, Gehorsam) ist gemeinsame Voraussetzung für speziellere Schulungen des Hundes je nach Fachbereich. | Kopien entsprechender Schulungsnachweise Arbeitszeugnisse oder Referenzen. Die Referenzen müssen von Arbeitgebern, Kunden oder Hundesport- oder Hundeausbildungsvereinen stammen. |
Grundkenntnisse der Pädagogik |
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Erste-Hilfe-Kenntnisse für Menschen und Hunde |
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Anforderungen an die Zuverlässigkeit | ||
Zuverlässigkeit im Umgang mit Tieren | Die fachgerechte und artgemäße Haltung und Ausbildung der Assistenzhunde wird damit sichergestellt. Der besonderen Schutzbedürftigkeit der Hunde wird Rechnung getragen. |
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Zuverlässigkeit im Umgang mit Menschen mit Behinderungen, Kindern und traumatisierten Menschen | Sicherheit für die Menschen, mit denen der Assistenzhundetrainer arbeitet. Der besonderen Schutzbedürftigkeit von Menschen mit Behinderungen, traumatisierten Menschen und Kindern wird Rechnung getragen. Nachweis, dass sich der Assistenzhundetrainer nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt. | Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses gemäß § 30a BZRG, das maximal drei Monate alt ist. Werden dritte Personen mit der Ausbildung von Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaften betraut, muss eine Erklärung abgegeben werden, dass von diesen dritten Personen vor Beginn der Tätigkeit ein erweitertes Führungszeugnis angefordert wurde und dieses eingebracht wurde. |
Allgemeine Anforderungen | ||
Allgemeine Voraussetzungen |
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Angaben zu Inhalt und Umfang der Tätigkeit |
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System zur Qualitätssicherung, Fortbildungen, Umgang mit Beschwerden, Maßnahmen zur Überprüfung der Ausbildungsqualität |
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Schulungs- und Trainingskonzept | Nachweis, dass die Ausbildung entsprechend den Standards gemäß Abschnitt 3 einschließlich Anlage 4 erfolgt und die dem aktuellen Stand der Wissenschaft und Lerntheorien entsprechenden Methoden eingehalten werden | Ausbildungskonzept, das die in Abschnitt 3 und Anlage 4 festgelegten Inhalte enthalten muss und aus dem sich die angewandte Methodik ergibt |
Nachbetreuung nach § 12f Satz 3 BGG | Langfristige Betreuung der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaften, Beratung bei Problemen, Überprüfung, ob Standards eingehalten werden | Nachweis, dass ein Konzept für eine nachhaltige Betreuung besteht, z. B. durch Angebot auf Webseite oder in Broschüren oder in Ausbildungsverträgen |
Soweit die Ausbildungsstätte Hunde hält, artgemäße Haltung der Hunde gemäß der behördlichen Erlaubnis nach § 11 TierSchG und den Bestimmungen der Tierschutz-Hundeverordnung |
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Barrierefreier Zugang zu Schulungsräumlichkeiten, barrierefreies WC, gemäß den Vorgaben der DIN 18040-1, abhängig von der Assistenzhundeart, zu der ausgebildet werden soll |
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Barrierefreies Schulungsmaterial, das über mehr als einen sensorischen Kanal wahrgenommen werden kann (z. B. Brailleschrift oder elektronische barrierefreie Dokumente gemäß den Vorgaben der ISO 14289-1:2016-12) abhängig von der Assistenzhundeart, zu der ausgebildet werden soll |
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Spezielle Zulassungskriterien abhängig von der Ausbildung der jeweiligen Assistenzhundeart
Assistenzhundeart Blindenführhund (§ 3 Absatz 1 Nummer 1) | ||
Bei Ausbildungsstätten, die nach § 126 SGB V für den Bereich Blindenführhunde präqualifiziert sind, wird eine Präqualifizierung als Zulassung im Sinne des § 12i BGG anerkannt. Der Nachweis hat durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung oder Zertifikats gem. § 126 Absatz 1a Satz 2 SGB V zu erfolgen. | ||
Für Blindenführhundeschulen, die ausschließlich Blindenführhunde ausbilden, die nicht als Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V gewährt werden, gelten die Anforderungen für die Assistenzhundearten gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 2 bis § 3 Absatz 1 Nummer 5 entsprechend |
Assistenzhundearten gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 | |
Anforderungen an die fachlich verantwortliche Person | |
Was? | Wodurch? (Beispielhaft, Plausibilitätsprüfung) |
Erforderliche Sachkunde, die eine erfolgreiche Ausbildung von Assistenzhunden sowie der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft erwarten lässt |
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Kenntnisse der für den Einsatzbereich der Assistenzhundeart maßgeblichen Beeinträchtigungen und Barrieren |
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