Anforderung an die vom Prüfer einbezogenen Fachprüfer | Nachweis |
Die zur Abnahme von Prüfungen von Blindenführhunden sowie der Mensch-Hund-Gemeinschaft erforderliche Sachkunde | Fachprüfer 1:
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Soweit nicht einer der Fachprüfer eine mindestens zweijährige berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit als Orientierungs- und Mobilitätstrainer vorweisen kann, muss einer der Fachprüfer zwingend die nachfolgenden weiteren zusätzlichen Anforderungen an die Sachkunde erfüllen. | |
Kenntnisse der für die Einsatzbereiche maßgeblichen Beeinträchtigungen und Barrieren | Fachprüfer 1: Nachweis einer mindestens dreijährigen einschlägigen Berufserfahrung als Assistenzhundetrainer oder -ausbilder oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit durch Kopien der Arbeitsverträge, Arbeitszeugnisse oder Referenzen Fachprüfer 2: Nachweis einer mindestens zweijährigen einschlägigen Berufserfahrung als Reha-Lehrer für Orientierungs- und Mobilitätstrainer oder als staatlich geprüfte Fachkraft der Blinden- und Sehbehindertenrehabilitation Bei Fachprüfer 1 und 2: Fehlende Erfahrung kann durch die erfolgreiche Teilnahme an Weiterbildungsangeboten im Mindestumfang von 40 Zeitstunden, die die einschlägigen Beeinträchtigungen behandeln und die geforderten Kenntnisse vermitteln, ausgeglichen werden. |
Bei Erstzulassung des Prüfers vor dem 31.12.2025 können die Nachweise für die Teilnahme eines Fachprüfers an Weiterbildungsangeboten innerhalb einer Frist von 24 Monaten nach Zulassung nachgereicht werden. | |
Kenntnisse über die spezifische Tätigkeit als Fachprüfer | Fachprüfer 1 und Fachprüfer 2: Regelmäßige Teilnahme an Weiterbildungsangeboten, die die Tätigkeit behandeln und dafür erforderliches Wissen vermitteln, wie |
Stete Fortbildung in den zu prüfenden Bereichen | Teilnahme an Weiterbildungsangeboten in den Bereichen: Kenntnisse i. S. d. Tierschutzrechts, des Ausbildungsinhalts nach dieser Verordnung, Ethologie, Pädagogik/Didaktik, Beratung oder den für den Einsatzbereich einschlägigen Beeinträchtigungen, die einen Mindestumfang von 15 Zeitstunden in einem Zeitraum von drei Jahren haben müssen |
Anforderungen an die Fachprüfer | Nachweis |
Die zur Abnahme von Prüfungen von Assistenzhunden sowie der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft erforderliche Sachkunde |
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Bei Erstzulassung des Prüfers vor dem 31.12.2025 können die Nachweise für die Teilnahme eines Fachprüfers an Weiterbildungsangeboten innerhalb einer Frist von 24 Monaten nach Zulassung nachgereicht werden. | |
Kenntnisse der maßgeblichen Beeinträchtigungen und Barrieren, in der die Assistenzhundearten im Sinne des § 3 | Nachweis einer mindestens dreijährigen einschlägigen Berufserfahrung als Assistenzhundetrainer oder -ausbilder oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit durch Kopien der Arbeitsverträge, Arbeitszeugnisse oder Referenzen Fehlende Erfahrung kann durch die erfolgreiche Teilnahme an Weiterbildungsangeboten im Mindestumfang von 40 Zeitstunden, die die einschlägigen Beeinträchtigungen behandeln und die geforderten Kenntnisse vermitteln, ausgeglichen werden |
Bei Erstzulassung des Prüfers vor dem 31.12.2025 können die Nachweise für die Teilnahme an Weiterbildungsangeboten und Praktika innerhalb einer Frist von 24 Monaten nach Zulassung nachgereicht werden. | |
Kenntnisse über die spezifische Tätigkeit als Fachprüfer | Regelmäßige Teilnahme an Weiterbildungsangeboten, die die Tätigkeit behandeln und dafür erforderliches Wissen vermitteln, wie z.B. Erstellung von Gutachten, Evaluierung, Anleitung einer Prüfung, Umgang mit Extremsituationen etc. im Umfang von 15 Zeitstunden in einem Zeitraum von drei Jahren |
Stete Fortbildung in den zu prüfenden Bereichen | Teilnahme an Weiterbildungsangeboten in den Bereichen Kenntnisse i. S. d. Tierschutzrechts, des Ausbildungsinhalts nach dieser Verordnung, Ethologie, Pädagogik/Didaktik, Beratung oder den für den Einsatzbereich einschlägigen Beeinträchtigungen, die einen Mindestumfang von 15 Zeitstunden in einem Zeitraum von drei Jahren haben müssen |