AHundV

Assistenzhundeverordnung

Vom 19.12.2022

§ 30

Akkreditierung von Prüfern, Einbeziehung von Fachprüfern

(1) 1Die Zulassung als Prüfer erfolgt auf Antrag bei der Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH, wenn die Anforderungen des § 12j Absatz 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes erfüllt sind und der Prüfer Fachprüfer bei sich beschäftigt, die über die Sachkundeanforderungen gemäß Anlage 8 dieser Verordnung verfügen. 2Die erforderlichen Nachweise hierfür hat der Prüfer der Akkreditierungsstelle beizubringen.

(2) Der Prüfer hat bei einer Prüfung nach Abschnitt 4 nur solche Fachprüfer in die Prüfung einzubeziehen, die die Voraussetzungen nach Anlage 8 erfüllen.