(1) 1Ziel der Ausbildung ist es, eine funktionsfähige Einheit zwischen Mensch und Hund zu schaffen. Diese liegt vor, wenn
(2) Ziel der Ausbildung ist es zudem, dass der Mensch mit Behinderungen die erforderlichen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten insbesondere in Bezug auf Haltung, Gesundheit, Wesen und Verhalten eines Assistenzhundes besitzt.
(3) Die Ausbildung erfolgt zu einer der in § 3 Absatz 1 genannten Assistenzhundearten und umfasst mindestens den in Anlage 4 und in diesem Abschnitt aufgeführten Ausbildungsinhalt.
(4) 1Die Ausbildung muss unter Beachtung der einschlägigen Gesetze erfolgen, insbesondere des Tierschutzgesetzes sowie der Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001 (BGBl. I S. 838), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. November 2021 (BGBl. I S. 4970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 2Für die Ausbildung sind tierschutzgerechte Methoden und Hilfsmittel zu verwenden und zu vermitteln, die dem aktuellen Stand der Wissenschaft und der Lerntheorien entsprechen.