1Die individuellen Bedarfe von Menschen mit Behinderungen sind bei der Konzeption und Durchführung der Prüfung zu berücksichtigen. 2Insbesondere erfolgt die Prüfung für den Menschen mit Behinderungen barrierefrei oder, soweit dies nicht möglich oder zumutbar ist, durch die Bereitstellung der erforderlichen angemessenen Vorkehrungen. 3Individuelle Benachteiligungen werden so weit wie möglich kompensiert.