(1) 1Die jeweiligen Prüfungsleistungen werden mit „gut“, „ausreichend“ oder „mangelhaft“ bewertet. 2Die Prüfung ist bestanden, wenn die einzelnen Prüfungsleistungen jeweils mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden sind.
(2) 1Wurde die Prüfung nicht bestanden, darf sie wiederholt werden. 2Hierauf weist der Prüfer den Menschen mit Behinderungen hin.