(1) In der Ausbildungsstätte trägt die fachlich verantwortliche Person die Verantwortung für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung über die Ausbildung.
(2) 1Die Ausbildungsstätte berücksichtigt bei der Ausbildung die individuellen Bedarfe von Menschen mit Behinderungen. 2Insbesondere erfolgt die Ausbildung durch die Ausbildungsstätte für den Menschen mit Behinderungen barrierefrei oder, soweit dies nicht möglich oder zumutbar ist, durch die Bereitstellung der erforderlichen angemessenen Vorkehrungen.
(3) 1Die Ausbildungsstätte dokumentiert die Ausbildung nach Maßgabe der Anlage 5 in einem Ausbildungsnachweis. 2Die Ausbildungsstätte händigt dem Menschen mit Behinderungen auf dessen Verlangen eine Kopie des Ausbildungsnachweises aus.