WpIG

Wertpapierinstitutsgesetz

Gesetz zur Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten

Vom 12.5.2021 (BGBl. I S. 990)

Zuletzt geändert am 27.12.2024 (BGBl. I S. Nr. 438)

Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 1
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1Anwendungsbereich
Abschnitt 2
Aufgaben und grundlegende Befugnisse der Bundesanstalt
§ 5Aufgaben und allgemeine Befugnisse der Bundesanstalt
Abschnitt 3
Zusammenarbeit der Bundesanstalt mit anderen Stellen
§ 9Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank
Abschnitt 4
Hinweisgebersystem und Aufzeichnungsverpflichtung bei Wertpapierinstituten; Form der einzureichenden Dokumente
§ 13Hinweisgebersystem und Aufzeichnungsverpflichtung
Kapitel 2
Erlaubnis; Geschäftsleiter; Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan; Inhaber bedeutender Beteiligungen
Abschnitt 1
Erlaubnis
§ 15Erlaubnis für das Erbringen von Wertpapierdienstleistungen und -nebendienstleistungen
Abschnitt 2
Geschäftsleiter und Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan
§ 20Geschäftsleiter
Abschnitt 3
Inhaber bedeutender Beteiligungen
§ 24Anzeige
Abschnitt 4
Vertraglich gebundene Vermittler, Bezeichnungsschutz und Registervorschriften
§ 28Verpflichtungen von Wertpapierinstituten bei der Bestellung vertraglich gebundener Vermittler
Kapitel 3
Informationen über die zuständigen Sicherungseinrichtungen
§ 31Information über die Sicherungseinrichtung
Kapitel 4
Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
§ 33Interne Sicherungsmaßnahmen
Kapitel 5
Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten; Solvenzaufsicht
Abschnitt 1
Grundlagen der Solvenzaufsicht
§ 38Anwendungsbereich
Abschnitt 2
Aufsichtlicher Überprüfungs- und Bewertungsprozess
§ 47Aufsichtliche Überprüfung und Bewertung
Abschnitt 3
Besondere Befugnisse der Bundesanstalt bei der laufenden Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten
§ 49Besondere Aufsichtsbefugnisse
Abschnitt 4
Besonderheiten bei der Beaufsichtigung von Wertpapierinstitutsgruppen
Unterabschnitt 1
Beaufsichtigung von Wertpapierinstitutsgruppen auf konsolidierter Basis und Beaufsichtigung der Einhaltung der Gruppenkapitalanforderungen
§ 56Zuständigkeit der Bundesanstalt für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis und die Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests
Unterabschnitt 2
Investmentholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Unternehmen
§ 61Einbezug von Holdinggesellschaften bei der Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests
Abschnitt 5
Anzeigepflichten; Wertpapierinstitute mit Mutterunternehmen im Drittstaat
§ 64Anzeigepflichten für alle Wertpapierinstitute
Abschnitt 6
Besondere Vorgaben bei qualifizierter Kryptoverwahrung
§ 69aVermögenstrennung
Kapitel 6
Europäischer Pass, Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr
Abschnitt 1
Europäischer Pass, Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr
§ 70Errichten einer Zweigniederlassung durch inländische Wertpapierinstitute
Abschnitt 2
Errichten einer Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr durch Wertpapierinstitute mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat
§ 73Errichten einer Zweigniederlassung durch Wertpapierinstitute mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat
Kapitel 7
Vorlage von Rechnungslegungsunterlagen, Prüferbestellung und Prüfung
§ 76Vorlage von Rechnungslegungsunterlagen
Kapitel 7a
DLT-Pilotregelung nach der Verordnung (EU) 2022/858
§ 78aZuständigkeit
Kapitel 8
Maßnahmen bei Gefahr
§ 79Maßnahmen bei Gefahr
Kapitel 9
Straf- und Bußgeldvorschriften, öffentliche Bekanntmachung und Mitteilungen in Strafsachen
§ 82Strafvorschriften

§ 44

Funktion des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans im Rahmen des Risikomanagements; Ausschussbildung

(1) 1 Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan des Wertpapierinstituts überwacht regelmäßig die Risikostrategie und die internen Grundsätze des Wertpapierinstituts zum Umgang mit Risiken. 2 Es überwacht die angemessene Ausgestaltung der Vergütungssysteme einschließlich deren Umsetzung in dem Wertpapierinstitut und überprüft sie regelmäßig. 3 Es ist auch für die Ausgestaltung der Vergütungssysteme der Geschäftsleiter zuständig.

(2) 1 Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan erhält Zugang zu Informationen, die für die Erfüllung seiner Kontroll- und Überwachungsfunktion notwendig sind. 2 Dazu gehört insbesondere der Zugang zu Informationen über die Risiken, denen das Wertpapierinstitut ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte.

(3) 1 Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan eines Wertpapierinstituts hat aus seiner Mitte einen Risikoausschuss und einen Vergütungskontrollausschuss einzurichten. 2 Von der Einrichtung des Risikoausschusses und des Vergütungskontrollausschusses kann bei Wertpapierinstituten abgesehen werden, wenn

1. deren bilanzielle und außerbilanzielle Vermögenswerte, gemessen am Durchschnitt der letzten vier vorangegangenen Geschäftsjahre, nicht mehr als 100 Millionen Euro betragen oder
2. deren bilanzielle und außerbilanzielle Vermögenswerte, gemessen am Durchschnitt der letzten vier vorangegangenen Geschäftsjahre, nicht mehr als 300 Millionen Euro betragen, wenn
a) sie gemessen an der Bilanzsumme nicht zu den drei größten Mittleren Wertpapierinstituten mit Sitz in Deutschland gehören,
b) sie nicht den Anforderungen in Bezug auf die Sanierungs- und Abwicklungsplanung oder gemäß den §§ 19 und 41 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes den vereinfachten Anforderungen in Bezug auf die Sanierungs- und Abwicklungsplanung unterliegen,
c) der Umfang ihrer bilanziellen und außerbilanziellen Handelsbuchtätigkeit nicht mehr als 150 Millionen Euro beträgt und
d) der Umfang ihrer bilanziellen und außerbilanziellen Geschäfte mit Derivaten nicht mehr als 100 Millionen Euro beträgt.
Abweichend von Satz 2 kann die Bundesanstalt im Einzelfall für ein Wertpapierinstitut die Einrichtung eines Risikoausschusses anordnen, wenn dies aufgrund von Art und Umfang der Tätigkeit des Wertpapierinstituts, seiner internen Organisation oder der Eigenschaften der Gruppe, der das Wertpapierinstitut angehört, geboten ist.

(4) 1 Der Risikoausschuss berät das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan zur gegenwärtigen und zukünftigen Gesamtrisikobereitschaft und -strategie des Wertpapierinstituts. 2 Er unterstützt das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan bei der Überwachung der Umsetzung der Risikostrategie durch die Geschäftsleiter.

(5) Die Mitglieder des Risikoausschusses müssen über ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen, um die Risikostrategie und die Risikobereitschaft des Wertpapierinstituts zu erfassen und zu überwachen.

(6) 1 Der Vergütungskontrollausschuss unterstützt das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan bei der Überprüfung der Vergütungssysteme sowie der für das Risiko-, Kapital- und Liquiditätsmanagement geschaffenen Anreize. 2 Er ist zuständig für die Ausarbeitung von Beschlüssen des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans betreffend die Vergütungssysteme, einschließlich solcher, die sich auf das Risiko und das Risikomanagement des betreffenden Wertpapierinstituts auswirken. 3 Bei der Vorbereitung der Beschlüsse trägt der Vergütungskontrollausschuss dem öffentlichen Interesse und den langfristigen Interessen der Gesellschafter, Anleger und sonstigen Interessenträger des Wertpapierinstituts Rechnung.

(7) 1 Der Vergütungskontrollausschuss muss eine ausgewogene Zusammensetzung aus Frauen und Männern aufweisen. 2 Die Mitglieder des Vergütungskontrollausschusses müssen in der Lage sein, die Vergütungssysteme sowie die für das Risiko-, Kapital- und Liquiditätsmanagement geschaffenen Anreize sachkundig und unabhängig zu bewerten. 3 Ist eine Arbeitnehmervertretung im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan vorgesehen, so umfasst der Vergütungskontrollausschuss einen oder mehrere Vertreter der Arbeitnehmer. 4 Der Vergütungskontrollausschuss kann auf Gruppenebene eingerichtet werden.

§ 45

Risikosteuerung

(1) 1 Ein Wertpapierinstitut hat angemessene Strategien, Grundsätze, Verfahren und Systeme zur Risikosteuerung einzurichten. 2 Diese müssen eine Identifizierung, Beurteilung, Steuerung sowie Überwachung und Kommunikation der wesentlichen Risiken und damit verbundener Risikokonzentrationen sowie deren Ursachen und Auswirkungen auf die Eigenmittel des Wertpapierinstituts gewährleisten. 3 Dies betrifft

1. Risiken für die Kunden,
2. Risiken für den Markt,
3. Risiken für das Wertpapierinstitut und
4. Liquiditätsrisiken.

(2) 1 Bei der Beurteilung der Risiken gegenüber Kunden gemäß Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 hat das Wertpapierinstitut die Auswirkungen einer getrennten Verwahrung von Kundengeldern gemäß § 84 Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes zu berücksichtigen. 2 Das Wertpapierinstitut hat zu prüfen, ob durch den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung eine Minderung der Risiken gegenüber Kunden möglich ist.

(3) Bei der Beurteilung der Risiken nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 hat das Wertpapierinstitut zu berücksichtigen:

1. wesentliche Veränderungen des Buchwertes von Vermögensgegenständen,
2. Forderungen von Kunden gegenüber vertraglich gebundenen Vermittlern des Wertpapierinstituts,
3. den Zahlungsausfall von Kunden oder Kontrahenten,
4. Positionen in Finanzinstrumenten, Währungen und Rohstoffen und
5. eigene Verpflichtungen gegenüber Altersversorgungssystemen mit im Voraus festgelegten Leistungen.

(4) Wertpapierinstitute tragen im Falle einer Abwicklung oder Einstellung ihrer Tätigkeiten unter Berücksichtigung der Tragfähigkeit und Nachhaltigkeit ihrer Geschäftsmodelle und -strategien den Erfordernissen und dem Mittelbedarf, die mit Blick auf den Zeitplan und die Erhaltung der Eigenmittel und der liquiden Mittel während des gesamten Prozesses des Marktaustritts zu erwarten sind, gebührend Rechnung.

§ 46

Vergütungssystem; Verordnungsermächtigung

(1) Ein Wertpapierinstitut hat über Vergütungssysteme für Geschäftsleiter und Mitarbeiter, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil des Wertpapierinstituts oder der von ihr verwalteten Vermögenswerte auswirkt, zu verfügen, die angemessen, transparent und auf eine nachhaltige Entwicklung des Wertpapierinstituts ausgerichtet sind; dies gilt nicht, soweit die Vergütung durch Tarifvertrag oder in seinem Geltungsbereich durch Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über die Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung vereinbart ist.

(2) Erhält ein Wertpapierinstitut eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 9 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes,

1. darf es den Geschäftsleitern keinerlei variable Vergütung gewähren und
2. muss es die variable Vergütung auf einen prozentualen Anteil der Nettoeinkünfte begrenzen, wenn eine variable Vergütung für Mitarbeiter, die nicht Geschäftsleiter sind, weder mit der Erhaltung der erforderlichen Eigenmittel des Wertpapierinstituts noch mit einer frühzeitigen Einstellung der außerordentlichen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln zu vereinbaren ist.

(3) 1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen zu erlassen über

1. die Ermittlung der Mitarbeiter, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil des Wertpapierinstituts oder der von ihr verwalteten Vermögenswerte auswirkt,
2. die Entscheidungsprozesse und Verantwortlichkeiten für die Vergütungssysteme,
3. die Grundsätze für die angemessene Ausgestaltung der Vergütungssysteme nach Absatz 1, insbesondere
a) die Unterscheidung zwischen fixer und variabler Vergütung,
b) das Verhältnis der variablen zur fixen Vergütung,
c) die Grundsätze für die Gewährung einer variablen Vergütung, einschließlich positiver und negativer Vergütungsparameter, der Leistungszeiträume, Zurückbehaltungszeiträume und Rückforderungszeiträume einschließlich der Voraussetzungen und Parameter für einen vollständigen Verlust oder eine teilweise Reduzierung oder eine vollständige oder teilweise Rückforderung der variablen Vergütung sowie der Vergütungsinstrumente,
4. die Überwachung der Angemessenheit und Transparenz der Vergütungssysteme durch das Wertpapierinstitut, auch unter Einbeziehung des Vergütungskontrollausschusses, sofern vorhanden, und
5. die Anwendung von Bestimmungen nach den Nummern 1 bis 4 auf konsolidierter Basis in den Fällen, in denen dieser Abschnitt gilt und aufsichtliche Konsolidierung nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/2033 angewandt wird.
2 Die Regelungen haben sich insbesondere an Größe und Vergütungsstruktur des Wertpapierinstituts sowie Art, Umfang, Komplexität, Risikogehalt und Internationalität der Geschäftsaktivitäten zu orientieren. 3 Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. 4 Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Wertpapierinstitute zu hören.

Abschnitt 2
Aufsichtlicher Überprüfungs- und Bewertungsprozess

§ 47

Aufsichtliche Überprüfung und Bewertung

(1) Die Bundesanstalt überprüft und bewertet die Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen, die ein Mittleres Wertpapierinstitut zur Einhaltung dieses Gesetzes und der Verordnung (EU) 2019/2033 eingeführt hat; dabei berücksichtigt die Bundesanstalt die Größe, das Risikoprofil und das Geschäftsmodell des Mittleren Wertpapierinstituts.

(2) Zur Bewertung und Feststellung, ob ein Mittleres Wertpapierinstitut über ein solides Risikomanagement und eine solide Risikoabdeckung verfügt, kann die Bundesanstalt insbesondere berücksichtigen:

1. die in § 45 genannten Risiken,
2. den Belegenheitsort der Risikopositionen des Wertpapierinstituts,
3. das Geschäftsmodell des Wertpapierinstituts,
4. die Bewertung der Systemrisiken unter Berücksichtigung der Ermittlung und Messung des Systemrisikos gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 oder der Empfehlungen des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken,
5. die Risiken für die Sicherheit des Netzwerks und der Informationssysteme, die das Wertpapierinstitut zur Gewährleistung der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit seiner Verfahren, Daten und Vermögenswerte einsetzt,
6. das Zinsrisiko, dem das Wertpapierinstitut bei Geschäften des Anlagebuchs ausgesetzt ist,
7. die Regelungen zur Unternehmensführung des Wertpapierinstituts und die Fähigkeit der Geschäftsleiter und der Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans zur Erfüllung ihrer Pflichten und
8. den Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung durch das Wertpapierinstitut.

(3) 1 Die Bundesanstalt kann im Einzelfall unter Berücksichtigung der Größe, der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäfte eines Mittleren Wertpapierinstituts sowie ihrer Systemrelevanz von der Überprüfung und Bewertung nach Absatz 2 absehen. 2 Bei der Entscheidung sind die Vorgaben des § 84 des Wertpapierhandelsgesetzes und des § 10 der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und -Organisationsverordnung hinsichtlich der Trennung der gehaltenen Kundengelder von den eigenen Geldern des Wertpapierinstituts zu berücksichtigen.

(4) Die Bundesanstalt entscheidet im Einzelfall, ob und in welcher Form die Überprüfung und Bewertung nach den Absätzen 1 und 2 in Bezug auf ein Kleines Wertpapierinstitut durchgeführt wird, sofern die Bundesanstalt dies aufgrund der Größe, der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäfte des Wertpapierinstituts für notwendig hält.

(5) Das Wertpapierinstitut gewährt der Bundesanstalt bei der nach den Absätzen 1 und 2 durchzuführenden Bewertung und Feststellung den Zugang zu Tagesordnungen, Protokollen und Begleitdokumenten der Sitzungen des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans und seiner Ausschüsse sowie zu den Ergebnissen der internen oder externen Bewertung der Leistung der Geschäftsleiter.

§ 48

Laufende Überprüfung der Erlaubnis zur Verwendung interner Modelle

(1) 1 Die Bundesanstalt überprüft regelmäßig, mindestens alle drei Jahre, ob das Wertpapierinstitut die Anforderungen für die Erlaubnis zur Verwendung interner Modelle gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2019/2033 erfüllt. 2 Dabei trägt die Bundesanstalt insbesondere Veränderungen bei der Geschäftstätigkeit des Wertpapierinstituts und der Anwendung der internen Modelle auf neue Produkte Rechnung und überprüft und bewertet, ob das Wertpapierinstitut bei diesen Modellen sachgerechte und aktuelle Techniken und Vorgehensweisen anwendet.

(2) 1 Stellt die Bundesanstalt fest oder wird ihr bekannt, dass die internen Modelle erhebliche Mängel bei der Erfassung der Risiken aufweisen, ordnet die Bundesanstalt angemessene und geeignete Maßnahmen an, die innerhalb einer von ihr gesetzten Frist umzusetzen sind, um eine unverzügliche Beseitigung der Mängel zu gewährleisten und deren Folgen zu begrenzen. 2 Geeignete Maßnahme ist insbesondere die Festsetzung von höheren Eigenmittelanforderungen oder höheren Multiplikationsfaktoren.

(3) 1 Kommt es bei einem von der Bundesanstalt erlaubten internen Modell für Marktrisiken mehrfach zu Überschreitungen der Multiplikationsfaktoren im Sinne von Artikel 366 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder drohen diese Überschreitungen mehrfach, ist zu vermuten, dass das interne Modell nicht präzise ist. 2 In diesem Fall widerruft die Bundesanstalt die Erlaubnis zur Verwendung des internen Modells oder ordnet angemessene Maßnahmen an, die gewährleisten, dass das Modell unverzüglich innerhalb einer von der Bundesanstalt bestimmten Frist verbessert wird.

(4) 1 Erfüllt ein Wertpapierinstitut die Anforderungen für die Verwendung der internen Modelle nicht mehr, verlangt die Bundesanstalt von dem Wertpapierinstitut

1. die Vorlage eines Plans, der die erneute Erfüllung der Anforderungen innerhalb eines bestimmten Umsetzungszeitraums gewährleistet, oder
2. einen Nachweis, dass die Auswirkungen des Nichteinhaltens der Anforderungen unwesentlich sind.
2 Sind die Eigenmittelanforderungen im Falle des Satzes 1 zur angemessenen Risikoabdeckung unzureichend, ordnet die Bundesanstalt zusätzliche Eigenmittelanforderungen an.

(5) Kommt die Bundesanstalt zu dem Ergebnis, dass das Wertpapierinstitut den nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 vorgelegten Plan zur vollständigen Wiedereinhaltung der Anforderungen nicht umsetzt oder ist der von dem Wertpapierinstitut vorgesehene Umsetzungszeitraum unangemessen lang, verlangt die Bundesanstalt eine Nachbesserung des Plans innerhalb einer festgesetzten Frist.

(6) Kommt die Bundesanstalt zu dem Ergebnis, dass das Wertpapierinstitut die Anforderungen für die Verwendung der internen Modelle innerhalb einer angemessenen Frist nicht wieder einhalten wird und hat das Wertpapierinstitut auch keinen Nachweis im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 2 erbracht, widerruft die Bundesanstalt die Erlaubnis zur Verwendung der internen Modelle vollständig oder für die Bereiche, in denen das Wertpapierinstitut die Anforderungen für die Verwendung der internen Modelle nicht erfüllt.

(7) Bei der Überprüfung und Bewertung gemäß Absatz 1 berücksichtigt die Bundesanstalt die Analysen und Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 37 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2019/2034.

Abschnitt 3
Besondere Befugnisse der Bundesanstalt bei der laufenden Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten

§ 49

Besondere Aufsichtsbefugnisse

Die Bundesanstalt kann, um Verstöße gegen dieses Gesetz oder die Verordnung (EU) 2019/2033 zu verhindern oder zu unterbinden, insbesondere zur Durchführung der §§ 46 bis 48 sowie der Verordnung (EU) 2019/2033, gegenüber einem Wertpapierinstitut anordnen,

1. unter den in § 50 festgelegten Bedingungen zusätzliche Eigenmittel zu halten, die über die Anforderungen in Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/2033 hinausgehen, oder die Anforderungen an Eigenmittel und liquide Aktiva im Falle wesentlicher Änderungen der Geschäftstätigkeiten dieses Wertpapierinstituts anzupassen,
2. die nach den §§ 39 und 41 eingeführten Regelungen, Verfahren, Mechanismen und Strategien zu verstärken,
3. binnen eines Jahres einen Plan vorzulegen, aus dem hervorgeht, wie die Aufsichtsanforderungen dieses Gesetzes und der Verordnung (EU) 2019/2033 erfüllt werden sollen, eine von der Bundesanstalt bestimmte Frist für die Durchführung dieses Plans einzuhalten und Nachbesserungen hinsichtlich seines Anwendungsbereichs und Zeitrahmens vorzunehmen,
4. eine angemessene Rückstellungspolitik oder Behandlung ihrer Vermögenswerte hinsichtlich der Kapitalanforderungen vorzunehmen,
5. die Geschäftsbereiche, die Tätigkeiten oder das Netzwerk des Wertpapierinstituts einzuschränken oder zu begrenzen oder Geschäftszweige, die für die Eigenmittelausstattung des Wertpapierinstituts mit zu großen Risiken verbunden sind, zu veräußern,
6. die mit den Tätigkeiten, Produkten und Systemen von Wertpapierinstituten verbundenen Risiken, auch der mit ausgelagerten Tätigkeiten verbundenen Risiken, zu verringern,
7. eine variable Vergütung als Prozentsatz der Nettoeinkünfte zu begrenzen, wenn diese Vergütung nicht mit der Aufrechterhaltung der erforderlichen Eigenmittelausstattung des Wertpapierinstituts zu vereinbaren ist,
8. Nettogewinne zur Stärkung der Eigenmittel einzusetzen,
9. Ausschüttungen oder Zinszahlungen eines Wertpapierinstituts an Anteilseigner, Gesellschafter oder Inhaber von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals einzuschränken oder zu unterlassen, wenn ein solches Verbot für das Wertpapierinstitut kein Ausfallereignis darstellt,
10. Meldungen zusätzlich oder häufiger abzugeben als in diesem Gesetz und der Verordnung (EU) 2019/2033 vorgesehen, insbesondere zur Eigenmittel- und Liquiditätslage,
11. im Einklang mit § 52 besondere Liquiditätsanforderungen zu erfüllen,
12. ergänzende Informationen zu Verstößen gegen dieses Gesetz oder die Verordnung (EU) 2019/2033 zu übermitteln und
13. die Risiken für die Sicherheit der Netzwerke und Informationssysteme, die das Wertpapierinstitut zur Gewährleistung der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit seiner Verfahren, Daten und Vermögenswerte einsetzt, zu verringern.

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