1Die Bundesanstalt hat die Anzeige nach § 24 Absatz 1 innerhalb von 60 Arbeitstagen ab dem Datum des Schreibens, mit dem sie den Eingang der vollständigen Anzeige bestätigt hat, zu beurteilen (Beurteilungszeitraum). 2Bis spätestens zum 50. 3Arbeitstag innerhalb des Beurteilungszeitraums kann die Bundesanstalt weitere Informationen anfordern, die für den Abschluss der Beurteilung notwendig sind. 4Die Anforderung ergeht unter Angabe der zusätzlich benötigten Informationen. 5Die Bundesanstalt hat den Eingang der weiteren Informationen umgehend, spätestens jedoch innerhalb von zwei Arbeitstagen nach deren Zugang gegenüber dem Anzeigepflichtigen zu bestätigen. 6Der Beurteilungszeitraum ist vom Zeitpunkt der Anforderung der weiteren Informationen bis zu deren Eingang bei der Bundesanstalt gehemmt. 7Der Beurteilungszeitraum beträgt im Falle einer Hemmung nach Satz 5 höchstens 80 Arbeitstage. 8Die Bundesanstalt kann Ergänzungen oder Klarstellungen zu diesen Informationen anfordern; dies führt nicht zu einer erneuten Hemmung des Beurteilungszeitraums. Abweichend von Satz 6 kann der Beurteilungszeitraum im Falle einer Hemmung auf höchstens 90 Arbeitstage ausgedehnt werden, wenn der Anzeigepflichtige