WpIG

Wertpapierinstitutsgesetz

Gesetz zur Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten

Vom 12.5.2021

Zuletzt geändert am 27.12.2024

§ 53

Zusammenarbeit mit Abwicklungsbehörden

Die Bundesanstalt unterrichtet die von den Vertragsstaaten nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 18 in Verbindung mit Artikel 3 der Richtlinie 2014/59/EU benannten zuständigen Abwicklungsbehörden und, soweit erforderlich, die zuständigen Abwicklungsbehörden von Drittstaaten über das von einem Wertpapierinstitut nach § 49 Nummer 1 verlangte zusätzliche Kapital sowie über möglicherweise von einem solchen Wertpapierinstitut erwartete Korrekturen gemäß § 51 Absatz 2.