(1) 1Vor Erteilung einer Erlaubnis hat die Bundesanstalt die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 des Anlegerentschädigungsgesetzes zu hören. 2Mit der Erteilung der Erlaubnis ist das Wertpapierinstitut dieser Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen zugeordnet. 3Dies ist dem Wertpapierinstitut mitzuteilen.
(2) Die Bundesanstalt hat vor Erteilung der Erlaubnis für das Erbringen von Wertpapierdienstleistungen die zuständigen Stellen des Herkunftsvertragsstaates des Unternehmens anzuhören, wenn die Erlaubnis einem Unternehmen erteilt werden soll, das
(3) Die Bundesanstalt muss dem Antragsteller einer Erlaubnis binnen sechs Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen für einen Erlaubnisantrag mitteilen, ob eine Erlaubnis erteilt oder versagt wird.
(4) 1Die Bundesanstalt hat die Erteilung einer Erlaubnis im Bundesanzeiger bekannt zu machen. 2Sie teilt jede Zulassung eines Wertpapierinstituts der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde mit unter Angabe der Dienstleistungen, für die eine Zulassung erteilt wurde, und aktualisiert regelmäßig ihre Mitteilung.
(5) 1Die Bundesanstalt führt ein Wertpapierinstitutsregister und veröffentlicht dies auf ihrer Internetseite. 2In das Wertpapierinstitutsregister sind alle inländischen Wertpapierinstitute, denen eine Erlaubnis nach § 15 Absatz 1 erteilt worden ist, mit dem Datum der Erteilung und dem Umfang der Erlaubnis und gegebenenfalls dem Datum des Erlöschens oder der Aufhebung der Erlaubnis einzutragen. 3Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zum Inhalt des Registers und zu den Mitwirkungspflichten der Wertpapierinstitute bei der Führung des Registers erlassen. 4Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.