WpIG

Wertpapierinstitutsgesetz

Gesetz zur Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten

Vom 12.5.2021

Zuletzt geändert am 27.12.2024

Unterabschnitt 2
Investmentholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Unternehmen

§ 61

Einbezug von Holdinggesellschaften bei der Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests

Investmentholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften werden bei der Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests von der Bundesanstalt einbezogen.