WpIG

Wertpapierinstitutsgesetz

Gesetz zur Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten

Vom 12.5.2021

Zuletzt geändert am 27.12.2024

§ 55

Pflicht zur Unterrichtung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde

Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische Bankenaufsichtsbehörde über

1. ihren Überprüfungs- und Bewertungsprozess nach § 47,
2. die Methode für den Erlass von Entscheidungen gemäß den §§ 56 bis 58 und
3. den Umfang der nach § 83 festgelegten Sanktionen.