(1) Die Bundesanstalt kann anordnen, dass ein Wertpapierinstitut, das den Eigenhandel oder das Emissionsgeschäft betreibt und dessen zusammengerechnete Vermögenswerte, berechnet als Durchschnitt der vorausgegangenen zwölf Monate, 5 Milliarden Euro übersteigen, die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuwenden hat, wenn das Wertpapierinstitut
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Warenderivatehändler, Emissionszertifikatehändler, Kapitalverwaltungsgesellschaften oder Versicherungsunternehmen.
(3) 1Unterschreitet das Wertpapierinstitut über einen Zeitraum von zwölf Monaten den in Absatz 1 genannten Schwellenwert oder liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vor, zeigt das Wertpapierinstitut dies der Bundesanstalt unverzüglich an. 2Die Bundesanstalt prüft die Anzeige und widerruft ihre Anordnung nach Absatz 1 bei Wegfall der betreffenden Voraussetzungen mit Wirkung zum Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige.
(4) Die Bundesanstalt informiert die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, die nach Maßgabe des in Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12; L 101 vom 18.4.2015, S. 62), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/2175 (ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 1) geändert worden ist, festgelegten Verfahrens tätig wird, unverzüglich über eine nach Absatz 1 und Absatz 3 getroffene Entscheidung unter Hinweis auf die Geltung der Titel VII und VIII der Richtlinie 2013/36/EU.