Gesetz zur Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten
Vom 12.5.2021
Zuletzt geändert am 27.12.2024
§ 78 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 ist erstmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen für ein nach dem 31. Dezember 2024 beginnendes Geschäftsjahr.