WpIG

Wertpapierinstitutsgesetz

Gesetz zur Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten

Vom 12.5.2021

Zuletzt geändert am 4.2.2026

§ 87

Übergangsvorschrift zum Finanzmarktdigitalisierungsgesetz

§ 78 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 ist erstmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen für ein nach dem 31. Dezember 2024 beginnendes Geschäftsjahr.