SVG

Soldatenversorgungsgesetz

Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen

Vom 20.8.2021 (BGBl. I S. 3932, 3958)

Zuletzt geändert am 27.2.2025 (BGBl. I S. Nr. 72)

Teil 1
Einleitende Vorschriften
§ 1Persönlicher Geltungsbereich
Teil 2
Berufsförderung und Dienstzeitversorgung
Abschnitt 1
Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit; Berufsförderung der freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistenden
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 4Zweck und Arten
Unterabschnitt 2
Eingliederung in das spätere Berufsleben
§ 9Eingliederungsmaßnahmen
Unterabschnitt 3
Dienstzeitversorgung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
§ 16Übergangsgebührnisse
Unterabschnitt 4
Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit in besonderen Fällen
§ 20Übergangsbeihilfe bei kurzer Wehrdienstzeit
Abschnitt 2
Dienstzeitversorgung der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten
Unterabschnitt 1
Arten der Dienstzeitversorgung
§ 26Arten der Dienstzeitversorgung
Unterabschnitt 2
Ruhegehalt
§ 27Entstehen des Anspruchs
Unterabschnitt 3
Unfallruhegehalt
§ 42Unfallruhegehalt
Unterabschnitt 4
Kapitalabfindung
§ 43Allgemeines
Unterabschnitt 7
Ausgleich bei Altersgrenzen
§ 53Ausgleich bei Altersgrenzen
Unterabschnitt 8
Berufsförderung der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten
§ 54Berufsförderung der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten
Abschnitt 4
Gemeinsame Vorschriften für Soldatinnen und Soldaten und ihre Hinterbliebenen
§ 62Anwendungsbereich
Abschnitt 5
Umzugskostenvergütung, Unfallentschädigung, Schadensausgleich in besonderen Fällen
§ 83Umzugskostenvergütung
Abschnitt 7
Anrechnung sonstiger Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit
§ 92Zeiten im öffentlichen Dienst und vergleichbare Zeiten
Abschnitt 8
Besondere Leistungen
§ 96Kindererziehungszuschlag
Teil 3
Fürsorgeleistungen in besonderen Fällen
§ 101Arbeitslosenbeihilfe
Teil 4
Organisation, Verfahren, Rechtsweg
§ 102Dienstzeitversorgung
Teil 5
Schlussvorschriften
§ 104Dienstbezüge
Teil 1
Einleitende Vorschriften

§ 1

Persönlicher Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die früheren Soldatinnen und Soldaten und ihre Hinterbliebenen, soweit es im Einzelnen nichts anderes bestimmt.

(2) Teil 2 mit Ausnahme der §§ 4 und 5 Absatz 1, der §§ 6 und 7 Absatz 2, der §§ 9, 11 und 56 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz und Absatz 2 sowie der §§ 63, 65, 84 bis 87 und 89 bis 91 gilt nicht für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die keinen Anspruch auf Besoldung haben (§ 3 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes).

§ 2

Regelung auf Grund Gesetzes

(1) Die Versorgung der Soldatinnen und Soldaten sowie ihrer Hinterbliebenen wird nur auf Grund eines Gesetzes gewährt.

(2) 1 Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die der Soldatin oder dem Soldaten oder ihren oder seinen Hinterbliebenen eine höhere als die ihr oder ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. 2 Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

§ 3

Wehrdienstzeit

(1) 1 Wehrdienstzeit ist die Zeit vom Tag des tatsächlichen Diensteintritts bis zum Ablauf des Tages, an dem das Dienstverhältnis endet. 2 Der Grundwehrdienst wird jedoch mit seiner gesetzlich festgesetzten Dauer, die Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes mit sechs Monaten angerechnet. 3 Nicht angerechnet wird die Zeit, um deren Dauer sich der Tag der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses nach § 56 Absatz 2 Satz 3 der Wehrdisziplinarordnung verschiebt. 4 Die für die Versorgung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit maßgebliche Wehrdienstzeit beginnt für diejenigen, die am 3. Oktober 1990 als Berufssoldatin oder Berufssoldat der Nationalen Volksarmee oder Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit der Nationalen Volksarmee Soldatinnen oder Soldaten der Bundeswehr geworden sind, abweichend von Satz 1 am Tage ihrer Ernennung zur Soldatin auf Zeit oder zum Soldaten auf Zeit der Bundeswehr.

(2) 1 Bei Anwendung des § 11 ist für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit Vordienstzeiten in der Nationalen Volksarmee als anrechenbare Wehrdienstzeit auch die Zeit des in der Nationalen Volksarmee geleisteten Wehrdienstes bis zur Dauer des Grundwehrdienstes zu berücksichtigen. 2 Maßgeblich für den Umfang der Anrechnung ist die jeweilige Dauer des Grundwehrdienstes im früheren Bundesgebiet im Zeitpunkt der Begründung des Wehrdienstverhältnisses in der Nationalen Volksarmee.

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