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Soldatenversorgungsgesetz

Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen

Vom 20.8.2021

Zuletzt geändert am 27.2.2025

§ 61

Hinterbliebene von Soldatinnen

1Bei Hinterbliebenen von Frauen tritt im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes an die Stelle des Witwengeldes das Witwergeld. 2Dies gilt nicht für hinterbliebene Lebenspartnerinnen. 3Im Fall eines hinterbliebenen Lebenspartners tritt an die Stelle des Witwengeldes das Witwergeld.