SVG

Soldatenversorgungsgesetz

Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen

Vom 20.8.2021

Zuletzt geändert am 27.2.2025

§ 122

Übergangsregelung aus Anlass des Wegfalls des Instituts der Anstellung

Auf Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte, denen mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe nicht gleichzeitig ein Amt verliehen wird, ist § 8a Absatz 1, § 9 Absatz 4 und 5 sowie § 11a in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung anzuwenden.